Steuerinformationen Juni 2007
FL-Treuhand

Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler:

Vermieter:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Personengesellschaften und deren Gesellschafter:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Arbeitnehmer:

Abschließende Hinweise:

Zum Anfang



Alle Steuerzahler


Neuregelungen zum Firmenwagen: Sie sind nun Gesetz

Nachdem der Bundesrat dem Gesetzentwurf zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen bereits am 7.4.2006 zugestimmt hatte, ist das Gesetz nunmehr in Kraft getreten. Damit sind die neuen Regelungen zum Firmenwagen Wirklichkeit geworden. Rückwirkend ab dem 1.1.2006 gilt:

Hinweis: Betroffene sollten umgehend entweder durch ein Fahrtenbuch oder durch eine "alternative" Beweissicherung die betrieblich gefahrenen Kilometer genauestens festhalten. Anderenfalls riskiert man, dass der private Anteil des Firmenwagens bereits für das laufende Jahr 2006 ggf. auf über 50 Prozent geschätzt wird. Das hätte zur Folge, dass die 1-Prozent-Regel nicht zur Anwendung kommt und die Privatfahrten zwingend mit den tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden (Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.4.2006).

Zum Anfang


Steuer- und sozialrechtliche Aspekte: Anlässlich der Urlaubssaison

Geht es um die Urlaubsplanung, sind auch aus Steuersicht einige Aspekte interessant, die nachfolgend aufgezeigt werden:

Zum Anfang


Keine Spenden: Weitergeleitete Gewinne aus Quizshows

Sollen gewonnene Geldbeträge aus Quizshows von vornherein an gemeinnützige Organisationen gespendet werden und bestimmen die Kandidaten lediglich, welcher konkreten Organisation die Gewinne zugewendet werden sollen, liegen mangels Verfügungsmacht über die erspielten Gelder bei den Kandidaten keine Einnahmen vor. Damit können die Leistungen der Kandidaten an die gemeinnützigen Organisationen aber auch keine Spenden darstellen. In der Folge ist die gemeinnützige Organisation auch nicht berechtigt, Zuwendungsbescheinigungen für die Kandidaten auszustellen.

Hinweis: Die Fernsehsender können die ausgezahlten und an die gemeinnützigen Organisationen weitergeleiteten Spielgewinne allerdings als Betriebsausgaben absetzen, da es sich um Werbeaufwand handelt (BMF, Schreiben vom 27.4.2006, Az. IV B 2 - S 2246 - 6/06).

Zum Anfang


Haushaltsnahe Dienstleistung: Leistung einer Umzugsspedition

Bereits seit 2003 können für bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen, d.h. Tätigkeiten, die nicht von einem Fachmann auszuführen sind, als Steuerermäßigung bis zu 600 EUR im Jahr abgezogen werden. Seit 2006 kommen "Handwerkerleistungen" hinzu. Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung fallen unter die begünstigten Leistungen nun auch von Speditionen durchgeführte privat veranlasste Umzüge.

Hinweis: Dies gilt in allen noch offenen Fällen bei Nachweis der Aufwendungen durch Vorlage der Rechnung und des entsprechenden Überweisungsträgers. Wohnungseigentümer und Mieter sollten diesen Abzug in nicht bestandskräftigen Bescheiden nachholen (OFD Koblenz, Verfügung vom 8.5.2006, Az. S 2296b A - St 32 3).

Zum Anfang


Außergewöhnliche Belastung: Aufwand zur Ausübung des Besuchsrechts

Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils zwecks Kontaktpflege zu seinem Kind stellen außergewöhnliche Belastungen dar. Mit dieser Einordnung stellt sich das Hessische Finanzgericht gegen die derzeitige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der diese Aufwendungen nicht zum Abzug zulässt, weil sie durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs abgegolten seien.

Vor dem Hintergrund der Neuregelung des elterlichen Sorge- und Umgangsrechts durch das zum 1.7.1998 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts kann das Finanzgericht der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs aber nicht mehr folgen. Denn der Gesetzgeber hat in den Neuregelungen ausdrücklich eine Pflicht zum Umgang mit Kindern konstituiert und zwar unabhängig davon, welcher Elternteil das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat. Daher sind bei einem nicht sorgeberechtigten Steuerpflichtigen Aufwendungen, die er für die Kontaktpflege zu seinen getrennt lebenden Kindern tätigt, als zwangsläufig anzusehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und gegebenenfalls auch Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder innehabende Elternteil ins Ausland übergesiedelt sei. Denn dadurch, so die Finanzrichter, fielen bei dem anderen Elternteil erhebliche Reisekosten für die Wahrnehmung der gesetzlich fixierten Umgangs- und Kontaktpflegeverpflichtung an.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Wer betroffen ist, sollte die Kosten in der Steuererklärung geltend machen. Sollte das Finanzamt den Ansatz der Kosten ablehnen, wäre Einspruch einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen (Hessisches FG, Urteil vom 20.2.2006, Az. 2 K 3058, Revision beim BFH, Az. III R 30/06).

Zum Anfang


Verkehrswert von Immobilien: Keine pauschale Ermittlung

Wird Grundbesitz mit darauf noch lastenden Restschulden verschenkt, spricht man von einer gemischten Schenkung. Bei der Ermittlung des Steuerwerts des zugewendeten Grundstücks für eine eventuelle Festsetzung von Schenkungsteuer werden die übernommenen Schulden grundsätzlich abgezogen. Dieser Abzug erfolgt allerdings nur im Verhältnis des Steuerwerts zum Verkehrswert (dem im gewöhnlichem Geschäftsverkehr erzielbaren Preis) der Immobilie.

Bei der Ermittlung des Verkehrswerts der Immobilie kann das Finanzamt aber nicht einfach typisierend das Doppelte des steuerlichen Werts berücksichtigen. Zwar erreicht der Steuerwert für bebaute Grundstücke im Durchschnitt nur die Hälfte des Verkehrswertniveaus. Dies kann aber nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kein Maßstab sein. Allerdings muss für die Wertermittlung auch nicht immer ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Hinweis: Ausreichend können z.B. auch eine Reihe anderer Informationsquellen sein:

Zum Anfang



Vermieter


Keine Werbungskosten: Aufwand für Ablösung eines Erbbaurechts

Erbbauverpflichtete Grundstückseigentümer können Aufwendungen für die zur Einkunftserzielung dienende entgeltliche Ablösung eines Erbbaurechts in der Regel nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ansetzen.

Ein sofortiger Werbungskostenabzug für die Ablösung des Erbbaurechts scheidet demnach z.B. aus, wenn die Ablösung dieses Nutzungsrechts in einem Veranlassungszusammenhang mit dem Abbruch eines Altgebäudes und der Errichtung eines neuen Gebäudes an gleicher Stelle auf dem maßgeblichen Grundstück steht. In einem solchen Fall kann es sich bei den Aufwendungen zur Ablösung des Erbbaurechts nur um Herstellungskosten des neuen Gebäudes handeln (BFH-Urteil vom 13.12.2005, Az. IX R 24/03).

Zum Anfang


Verluste ausländischer Ferienwohnungen: Doch absetzbar?

Bislang weigern sich deutsche Finanzämter, Verluste aus im Ausland vermieteten Immobilien sofort mit Inlandseinkünften zu verrechnen. Die Einkünfte sind sowohl dem ausländischen Fiskus als auch dem deutschen Finanzamt zu melden. D.h., es kann in diesen Fällen sogar eine Doppelbesteuerung drohen.

Ab sofort dürfen Eigner von Immobilien in Europa aber auf steuerliche Entlastung hoffen. Auf Vorlage des Bundesfinanzhofs hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine nationale Regelung gegen EU-Recht verstößt, wenn sie die Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung von in einem anderen Mitgliedstaat belegenem unbeweglichem Vermögen beschränkt. Man darf gespannt sein, wie die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung in deutsches Recht umsetzen wird.

Hinweis: Bis zum Ergehen einer nationalen Regelung sollten entsprechende Verluste in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ergehen daraufhin ablehnende Steuerbescheide, sollten diese durch einen Einspruch mit Verweis auf das EuGH-Urteil offen gehalten werden (EuGH, Urteil vom 21.2.2006, Az. Rs C-152/03).

Zum Anfang



Freiberufler und Gewerbetreibende


Stundungszinsen: Verzicht bei Nichtzahlung öffentlicher Auftraggeber?

Bei fälligen Steuerzahlungen kann das Finanzamt u.a. im Fall einer augenblicklichen Illiquidität aus Billigkeitserwägungen (wie z.B. Krankheit oder ähnlichen unabwendbaren Ereignissen) grundsätzlich auf Stundungszinsen verzichten. Gelangt ein Unternehmer auf Grund von ausstehenden Forderungen gegenüber öffentlichen Auftraggebern in solch eine Situation, sieht das Finanzgericht München darin aber keinen ausreichenden Grund, um Stundungszinsen für fällige Steuerzahlungen zu erlassen.

Das gilt selbst dann, wenn unverzinste Forderungen i.H.v. 1,2 Mio. EUR gegenüber der öffentlichen Hand betroffen sind. Für den Unternehmer wird dadurch kein unabwendbares Ereignis begründet. Denn im Urteilsfall hatte er im Gegenteil über ein Jahr Zeit, um sich auf die Steuernachforderung nach Ablauf des Veranlagungszeitraums vorzubereiten. Ihm standen als Gläubiger des öffentlichen Auftraggebers die allgemeinen zivilrechtlichen Mittel zur Verfügung, um fällige Forderungen einzutreiben. Wird darauf verzichtet oder lassen sich die Ansprüche nicht sofort eintreiben, könne es nicht Aufgabe des Fiskus sein, als zentrale Verrechnungsstelle zu fungieren. Einem Unternehmen sei es zuzumuten, sich die benötigten Mittel zur Steuerzahlung über den Kapitalmarkt zu besorgen.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat nachträglich die Revision zugelassen. Ähnlich Betroffene sollten deshalb unter Hinweis auf dieses Verfahren ihre Fälle offen halten (FG München, Urteil vom 13.4.2005, Az. 1 K 1009/04, Revision beim BFH, Az. XI R 2/06).

Zum Anfang


Aufbewahrungspflicht: Von Fax zu Fax übermittelte Papierrechnungen

Von Standard-Fax an Standard-Fax übertragene Papierrechnungen gelten als "elektronisch übermittelte Rechnungen", die ebenfalls elektronisch aufbewahrt werden können. Ist die elektronisch ordnungsgemäße Aufbewahrung sichergestellt, ist eine dauerhafte Aufbewahrung dieser Rechnungsbelege in Papierform nicht notwendig.

Hinweis: Darüber hinaus ist auch für den Vorsteuerabzug in diesen Fällen das Vorliegen der Faxrechnung in Papierform nicht erforderlich (OFD Koblenz, Verfügung vom 21.2.2006, Az. S 7280 A - St 44 5).

Zum Anfang


Nicht tarifbegünstigt: Verkauf und Neueröffnung einer Arztpraxis

Ein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn liegt nur vor, wenn freiberufliches Vermögen veräußert oder die Tätigkeit aufgegeben wird. Zusätzlich ist erforderlich, dass die freiberufliche Tätigkeit im bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird. Hierfür sind fünf Monate in der Regel nicht ausreichend. Zwar darf ein Freiberufler nach der Praxisveräußerung andere Tätigkeiten ausüben, die eine andere Klientel ansprechen oder sich auf unterschiedliche Patientenkreise erstrecken. Nicht ausreichend ist aber, dass sich z.B. nur die Art der Behandlungsverfahren unterscheidet.

Somit ist der Veräußerungsgewinn einer Allgemeinarztpraxis nicht steuerbegünstigt, wenn der Arzt im räumlichen Einzugsbereich dieser Praxis nach drei Monaten eine neue Wirkungsstätte eröffnet und sich dort nicht wesensmäßig unterschiedlich im Rahmen einer Arztpraxis für Naturheilverfahren und chinesische Medizin betätigt. Keine Rolle spielt dabei, dass statt bisher Kassen- nur noch Privatpatienten behandelt werden. Denn dieses Kriterium erfordert keine unterschiedliche Ausbildung und ist daher genauso unerheblich für die Tarifermäßigung wie die Erwartung, dass mit der Umstellung neue Patientenkreise angesprochen werden sollen.

Hinweis: Ist ein freiberuflicher Arzt jedoch sowohl als Allgemeinmediziner als auch als Betriebsarzt tätig, kann die Veräußerung eines dieser Praxisteile eine tarifbegünstigte Teilpraxisveräußerung darstellen. Das gilt zumindest immer dann, wenn den Praxisteilen eine notwendige organisatorische Selbstständigkeit zukommt (FG Saarland, Urteil vom 30.3.2006, Az. 1 K 401/02).

Zum Anfang



Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Fahrten zwischen häuslichem Büro und Betriebsstätte: Keine Dienstreisen

Grundsätzlich können Aufwendungen eines Unternehmers für Fahrten von einer Betriebsstätte zu einer anderen als Betriebsausgaben abgezogen werden, ohne dass sie einer Abzugsbeschränkung unterliegen. Befindet sich das Büro des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) getrennt von einer Betriebsstätte in seinem privaten Wohnhaus, stellen die regelmäßigen Fahrten von diesem Büro zur Betriebsstätte keine Dienstreisen dar. Denn der im häuslichen Bereich angesiedelte Arbeitsplatz eines Gewerbetreibenden (oder der eines anderen Selbstständigen) stellt regelmäßig keine Betriebsstätte dar.

Damit handelt es sich für den Geschäftsführer bei diesen Fahrten um solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht um Dienstreisen. Das führt im Ergebnis dazu, dass die von der GmbH getragenen Reise- und Verpflegungskosten des Geschäftsführers keine Betriebsausgaben darstellen. Im Urteilsfall wurden von der GmbH übernommene Dienstreisekosten als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Geschäftsführer gewertet.

Hinweis: Selbst Art und Umfang der im häuslichen Bereich ausgeübten Tätigkeiten stellen keine für die Bestimmung des Betriebsstättenbegriffs maßgebenden Kriterien dar (FG Saarland, Beschluss vom 21.2.2006, Az. 1 V 7/06).

Zum Anfang


Arbeitslohn: Bei Übernahme von Steuerberater-Kammerbeiträgen?

Übernimmt eine in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betriebene Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft die Pflichtkammerbeiträge für ihre angestellten Geschäftsführer, führt dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Denn die Geschäftsführer werden zusätzlich zu ihrem Gehalt von der Beitragsverbindlichkeit befreit und können gleichzeitig die Leistungen der Steuerberaterkammer in Anspruch nehmen. Damit hat die Befreiung von der Beitragszahlung durch die GmbH Entlohnungscharakter.

Hinweis: Die Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer und die Beitragszahlung sind für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zwingende Voraussetzung der Berufsausübung und zwar unabhängig davon, ob sie selbstständig oder angestellt tätig sind. Die Zahlung der Beiträge gehört damit zum Aufwand, der zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten getätigt werden muss; sie haben demnach für die angestellten Geschäftsführer Werbungskostencharakter (Pressemeldung des FG Rheinland-Pfalz vom 11.5.2006).

Zum Anfang


Zur Unterzeichnung von Steuererklärungen: Bei Tod des Geschäftsführers

Nach dem Tod des alleinigen Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann grundsätzlich ein Vertreter bis zur Neubestellung eines Geschäftsführers die Steuererklärungen der GmbH unterzeichnen. Allerdings kann das Finanzamt die Nachreichung der Unterschrift des neu zu bestellenden Geschäftsführers verlangen.

Hinweis: Für das Nachreichen der Unterschrift hat das Finanzamt allerdings eine ausreichende Frist zu setzen (FG Hamburg, Beschluss vom 22.3.2006, Az. III 86/05).

Zum Anfang



Personengesellschaften und deren Gesellschafter


Gewinnneutral: Pensionszusage an Mitunternehmer

Die Pensionszusage einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter mindert den Gewinn in der Gesamthandsbilanz. Deckungsgleich ist die Pensionszusage in voller Höhe in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters als Forderung zu aktivieren. Denn insoweit entstehen Sonderbetriebseinnahmen. Das gilt auch bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls. Daher ist die Zusage gewinnneutral.

Der BFH begründet dies damit, dass nur durch die Gewinnneutralität eine Gleichbehandlung mit Einzelunternehmern erfolgen kann, die keine Verträge mit sich selbst schließen dürfen. Insoweit ist eine Vergütungsregelung in Form einer Pensionszusage wie eine Gewinnverteilungsabrede zu behandeln, mit der ein Gesellschafter selbst für sein Alter vorsorgt. Der Einzelunternehmer kann aber für seine Alterssicherung keine Rückstellung bilden. Daher ist die Personengesellschaft so zu behandeln, als hätte sie einen Gewinn in Höhe der Pensionsrückstellung erzielt und dem Gesellschafter zur freien Verfügung überlassen. Wie laufendes Gehalt führt dies zu Aufwand der Gesellschaft und zu Sonderbetriebseinnahmen des begünstigten Mitunternehmers.

Hinweis: Schon die Berechtigung aus der Pensionszusage ist als vorgezogene Sondervergütung des begünstigten Gesellschafters zu werten. Er muss daher Beträge zur Altersversorgung als Sonderbetriebseinnahmen im Zweifel mit hoher Progression versteuern, die ihm noch gar nicht zugeflossen sind. Dies kann auf lange Sicht zu Liquiditätsproblemen führen (BFH-Urteil vom 14.2.2006, Az. VIII R 40/03).

Zum Anfang



Umsatzsteuerzahler


Personalgestellung durch Krankenhaus: Umsatzsteuerfrei möglich

Stellt ein Krankenhaus einer privaten ärztlichen Gemeinschaftspraxis eigens Personal zur Bedienung von der Privatpraxis gehörenden Großgeräten zur Verfügung und erhält es dafür ein Entgelt, können diese Umsätze umsatzsteuerfrei sein. Das ist jedenfalls immer dann der Fall, wenn Krankenhauspatienten mit den Geräten behandelt werden und die Personalgestellung dafür unerlässlich ist. Denn dann sind die Umsätze aus dieser Personalgestellung eng mit denen aus dem eigentlichen Krankenhausbetrieb verbunden.

Im Urteilsfall ermöglichte die Nutzung der Geräte der Gemeinschaftspraxis dem Krankenhaus darüber hinaus die Anerkennung als Notfallkrankenhaus und förderte die Qualifikation des Krankenhauspersonals.

Hinweis: Ein mit dem Krankenhausbetrieb eng verbundener Umsatz kann ausnahmsweise sogar auch dann vorliegen, wenn die private Arztpraxis nicht nur die Krankenhauspatienten, sondern auch andere Patienten versorgt. Ob ein derartiger Ausnahmefall allerdings vorliegt, kann jeweils nur unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BFH-Urteil vom 25.1.2006, Az. V R 46/04).

Zum Anfang


Differenzprovision für Betreuung der Vermittler: Umsatzsteuerpflichtig

Jede direkte Vermittlertätigkeit, d.h. jede "Erst-Vermittlung", ist umsatzsteuerbefreit. Nachgeschaltete Vermittlungen in einer Vertriebsstruktur, so genannte Untervermittlungen, führen hingegen zur Steuerpflicht. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Beurteilung angeschlossen, gewährt aber mittels einer Übergangsregelung bis auf weiteres noch die Steuerfreiheit für die nachrangigen Vermittlungstätigkeiten.

Nach einem Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts gilt diese Übergangsregelung aber nicht für Differenzprovisionen, d.h. für Provisionen, die einem Vermittler, dem weitere Vermittler zur Betreuung und Schulung unterstellt sind, für deren Vertragsabschlüsse in der Anlernphase zufließen. Denn die in der Praxis durchaus übliche und häufig anzutreffende Schulung und Betreuung von unterstellten Handelsvertretern ist nicht mit der direkten Vermittlung z.B. von Aktien oder anderen Wertpapieren vergleichbar und daher nicht von der Umsatzsteuer zu befreien. Die Betreuung von Untervermittlern steht mit der vom Untervermittler selbst erbrachten Dienstleistung in keinem unmittelbaren Zusammenhang mehr. Sie ist vielmehr als schlichte Betreuungsleistung gegen variables Entgelt anzusehen (Niedersächsisches FG, Beschluss vom 9.1.2006, Az. 16 V 436/05).

Zum Anfang



Arbeitgeber


Nettolohnvereinbarungen: Steuererstattungen mindern Bruttoentgelt

Auf die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf in einem Musterfall zu Nettolohnvereinbarungen war bundesweit gewartet worden, da an anderen Finanzgerichten zahlreiche Parallelverfahren anhängig sind:

Im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung verpflichtet sich der Arbeitgeber, einen bestimmten Nettolohn zu zahlen und sämtliche oder bestimmte gesetzliche Abgaben zu tragen. Die bei einer Nettolohnvereinbarung vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu tragenden Abzugsbeträge, die dem Nettolohn hinzugerechnet den Bruttolohn ergeben, sind Teile des Arbeitslohns. In zahlreichen Fällen haben sich Arbeitgeber im Rahmen solcher Nettolohnvereinbarungen das Recht auf spätere Steuererstattungen aus der Veranlagung der Arbeitnehmer vorbehalten.

Im Urteilsfall behandelte der Arbeitgeber diese Steuererstattungen als negative Einnahmen der Arbeitnehmer und kürzte in der entsprechenden Höhe den laufenden Nettolohn. Die Einkommensteuererstattungen wurden auf den Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer nicht als Werbungskosten oder negative Einnahmen eingetragen. Bei einer Lohnsteuerprüfung stellte sich aber die Frage, ob die Einkommensteuererstattungen vom Brutto- oder vom Nettoarbeitslohn abzuziehen sind.

Wie auch die Finanzverwaltung geht das Finanzgericht Düsseldorf davon aus, dass die Einkommensteuererstattungen als negativer Arbeitslohn nicht vom Netto-, sondern vom Bruttolohn zu kürzen seien, was zu einer höheren Lohnsteuer in der Periode der Einkommensteuerrückzahlung führe. Steuererstattungen sind daher wie Werbungskosten zu behandeln, die vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.4.2006, Az. 17 K 4592/04 H(L)).

Zum Anfang


Lohnsteuerfrei: Instandsetzungskosten für Arbeitsmittel des Arbeitnehmers

Zum Arbeitslohn gehört jeder vom Arbeitgeber gewährte Vorteil, der durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn der gewährte Vorteil eine Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers darstellt.

Werden dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Aufwendungen ersetzt, die überwiegend durch die betrieblichen Belange bedingt und veranlasst sind, kommt es in der Regel zu einer Steuerfreiheit. Daneben ist ebenfalls die Erstattung von Aufwendungen steuerfrei, die der Arbeitsausführung dienen und nicht zur Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Diese Grundsätze sind im Fall eines Orchestermusikers weiter präzisiert worden:

Dieser nutzte für seine Berufstätigkeit eigene Musikinstrumente. Die anfallenden Reparatur- und Instandhaltungskosten wurden vom Arbeitgeber, d.h. vom Theater übernommen. Ist der Arbeitgeber wie im Urteilsfall auf Grund von tarifvertraglichen Regelungen zur Erstattung dieser Aufwendungen verpflichtet, handelt es sich dabei ebenso um steuerfreien Auslagenersatz.

Hinweis: Das Urteil wirkt per Saldo allerdings aufkommensneutral. Denn käme es in Höhe der Erstattung zum Lohnsteuerabzug, wären im Gegenzug Reparatur und Instandhaltung als Werbungskosten abziehbar. Günstiger ist die Einstufung als steuerfreie Erstattung der Aufwendungen dennoch, da dann zusätzlich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag genutzt werden kann (BFH-Urteil vom 28.3.2006, Az. VI R 24/03).

Zum Anfang



Arbeitnehmer


Werbungskosten: Zum Ansatz von Umzugskosten bei Ehepartnern

Ist ein Umzug beruflich veranlasst, können die Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden. Entscheidungserheblich für den Ansatz ist, ob der Umzug den Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert. Davon geht man aus, wenn sich die tägliche Fahrzeit um mindestens eine Stunde verkürzt.

Fahrzeitveränderungen bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten berufstätigen Ehepartnern sind dabei nicht zusammen zu bewerten. D.h., sie sind nicht zu addieren bzw. zu saldieren, da auch bei zusammen veranlagten Ehegatten das Prinzip der Individualbesteuerung gilt.

Verlängert sich also die Wegstrecke zur Arbeit beim Ehemann um 29 Kilometer, während sich bei der Ehefrau die Fahrzeit um mindestens eine Stunde pro Tag verringert, sind die Umzugskosten bei der Ehefrau als Werbungskosten absetzbar (BFH-Urteil vom 21.2.2006, Az. IX R 79/01).

Zum Anfang



Abschließende Hinweise


WM-Freikarten: Unbeschwerter Genuss

Empfänger von WM-Freikarten brauchen nach dem Genuss eines Live-Fußballspiels im Rahmen der Weltmeisterschaft in der Regel nicht damit rechnen, dass der Wert dieser Freikarte versteuert werden muss:

Zum Anfang


Bürokratieabbau: Pläne für die mittelständische Wirtschaft

Aktuell plant die Bundesregierung weitreichende mittelstandsfreundliche Reformen mit dem Ziel, kleine und mittlere Unternehmen von wachstumshemmender Überregulierung zu befreien. In verschiedenen Rechtsgebieten sollen dazu unnötige Vorschriften abgeschafft sowie gesetzliche Anforderungen auf ein verträgliches Mindestmaß reduziert werden. Kurzfristig soll es im Zuge dessen unter anderem zu folgenden steuerrechtlich relevanten Änderungen kommen:

Hinweis: Mittelfristig sind weitere Maßnahmen geplant, die in größere Reformvorhaben integriert werden sollen. Dieser Maßnahmenkatalog umfasst u.a. folgende Überlegungen:

Zum Anfang


Insolvenzsicherung Betriebsrenten: Gesetz soll Altersversorgung stärken

Mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes vom 3.5.2006 soll die Finanzierung der Insolvenzsicherung von Betriebsrenten über den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) auf vollständige Kapitaldeckung umgestellt werden. Der PSVaG ist Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Er zahlt im Falle der Insolvenz eines Arbeitgebers die Betriebsrenten an die Versorgungsberechtigten. Hierfür erhebt er Beiträge bei den Mitgliedsarbeitgebern.

Durch die geplante Umstellung von der Teilumlagefinanzierung auf volle Kapitaldeckung sollen der PSVaG und damit die Insolvenzsicherung von Betriebsrenten langfristig stabilisiert werden. Davon profitieren im Fall der Umsetzung nicht nur die Arbeitgeber, die von Beitragsrisiken entlastet werden sollen. Auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll die Umstellung Vorteile bringen: Sie sollen sich in Zukunft noch stärker auf den Schutz ihrer Betriebsrente vor dem Risiko einer Insolvenz ihres Arbeitgebers verlassen können.

Hinweis: Der Gesetzesentwurf sieht außerdem vor, dass die in der Vergangenheit aufgelaufenen, noch nicht ausfinanzierten "alten" Betriebsrentenanwartschaften in Höhe von circa 2,2 Milliarden EUR nachfinanziert werden. Um die betroffenen Arbeitgeber nicht zu stark zu belasten, soll sich die Nachfinanzierung über einen Zeitraum von 15 Jahren erstrecken (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes vom 3.5.2006).

Zum Anfang


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2006 bis zum 31.12.2006 lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2006 bis zum 30.6.2006 beträgt 1,37 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Zum Anfang


Steuertermine im Monat Juli 2006

Im Monat Juli 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 10. Juli 2006.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 10. Juli 2006.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 13. Juli 2006.

Zum Anfang


Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.