Steuerinformationen März 2013
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Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

Bundesrat stimmt höherem Grundfreibetrag und Reisekostenreform zu

Das viel diskutierte Jahressteuergesetz 2013 ist Anfang Februar im Bundesrat erneut gescheitert. Ein höherer Grundfreibetrag und das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts können demgegenüber in Kraft treten - diesen Steuerrechtsänderungen hat der Bundesrat nämlich zugestimmt.

„Abgespecktes Jahressteuergesetz 2013“

Die Bundesregierung beabsichtigt, einzelne Maßnahmen des gescheiterten Jahressteuergesetzes 2013 in einem neuen Gesetz umzusetzen. Dies geht aus dem „Entwurf einer Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ hervor.

Erhöhung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag wird in zwei Schritten angehoben:

Der Eingangssteuersatz von 14 % bleibt konstant.

Hinweis: Bis zum Grundfreibetrag wird ein zu versteuerndes Einkommen nicht der Einkommensteuer unterworfen.

Die geplante prozentuale Anpassung des gesamten Tarifverlaufs, die den Effekt der kalten Progression abmildern sollte, war im Vermittlungsverfahren aus dem Gesetz gestrichen worden. Bund und Länder konnten sich nur auf die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des Grundfreibetrags einigen.

Hinweis: Wer mehr über die Wirkung der kalten Progression erfahren möchte, sollte auf die interaktive Erläuterung des Bundesfinanzministeriums zurückgreifen (www.iww.de/sl226).

Reisekostenrecht und Unternehmensbesteuerung

Durch die Zustimmung des Bundesrats wird das Reisekostenrecht reformiert. Obwohl die Reform erst ab 2014 zur Anwendung kommt, sollten sich Unternehmen und Arbeitnehmer infolge der zahlreichen Änderungen zeitnah mit den Neuregelungen beschäftigen.

Darüber hinaus wird auch eine kleine Unternehmenssteuerreform (im Wesentlichen Verdoppelung des Verlustrücktrags und Änderungen bei der ertragsteuerlichen Organschaft) in Kraft treten (Entwurf einer Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 6.2.2013; Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts, BR-Drs. (B) 34/13 vom 1.2.2013; Gesetz zum Abbau der kalten Progression, BR-Drs. (B) 35/13 vom 1.2.2013; BMF, PM Nr. 11 vom 1.2.2013; Bundesrat, PM Nr. 13 vom 1.2.2013).

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Steuerermäßigung auch beim nachträglichen Einbau eines Kachelofens

Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kann auch bei einem nachträglichen Einbau eines Kachelofens sowie eines Edelstahlschornsteins in ein mit einer Gas-Zentralheizung ausgestatteten Einfamilienhaus in Anspruch genommen werden. Dies hat zumindest das Finanzgericht Sachsen entschieden.

Das Finanzamt versagte die von einem Ehepaar im Zuge der Steuererklärung begehrte Steuerermäßigung mit der Begründung, dass Leistungen im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht berücksichtigt werden könnten - eine Auffassung, die das Finanzgericht Sachsen jedoch nicht teilte. Nach Auffassung der Richter kommt es nämlich nicht darauf an, ob die handwerkliche Maßnahme der Erhaltung eines vorhandenen Gegenstands dient, oder ob ein neuer Gegenstand hergestellt wird. Sowohl die Intention des Gesetzgebers - Wachstum und Beschäftigung zu fördern - als auch der Wortlaut der Gesetzesvorschrift würden einer solchen, eher weiten Auslegung nicht entgegenstehen.

Hinweis: Eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten (maximal 1.200 EUR) scheidet allerdings aus, sofern es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden (FG Sachsen, Urteil vom 23.3.2012, Az. 3 K 1388/10).

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Erstattete Praxisgebühr mindert Sonderausgaben nicht

Erstattet die gesetzliche Krankenversicherung die Praxisgebühr, mindert das nicht den Sonderausgabenabzug für die Krankenversicherung.

Die Erstattung des Eigenanteils an den Krankheitskosten in Form der Praxisgebühr ist nach Ansicht der Bundesregierung ebenso wenig eine Beitragsrückerstattung, wie die Zahlung der Praxisgebühr als Sonderausgabe geltend gemacht werden kann („Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. Oktober 2012 eingegangenen Antworten der Bundesregierung“ vom 26.10.2012, BT-Drs. 17/11233).

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Vermieter

Pachteinnahmen: Zum Zuflusszeitpunkt von Hotelgutscheinen

Gibt ein Hotelpächter an einen vermögensverwaltenden geschlossenen Immobilienfonds (Verpächter) Hotelgutscheine aus, erzielen die Gesellschafter des Fonds insoweit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung - allerdings nicht bereits im Zeitpunkt der Ausgabe der Gutscheine. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs liegt ein steuerlich relevanter Zufluss von Einnahmen nämlich erst mit Ausübung des eingeräumten Rechts - durch Leistungsbezug oder Verkauf - vor.

Im Streitfall verpachtete ein Immobilienfonds ein Hotelgrundstück. Neben der eigentlichen Pachtzahlung musste die Pächterin den Gesellschaftern des Immobilienfonds (in Abhängigkeit von deren Beteiligungshöhe) jährlich Hotelgutscheine aushändigen, die in allen Hotels der Pächterin genutzt werden konnten. Die Gutscheine waren frei übertragbar und drei Jahre gültig. Eine Barauszahlung des Gutscheinwerts war explizit ausgeschlossen.

Strittig war nun, ob die Hotelgutscheine bereits im Jahr der Ausgabe oder erst im Jahr der Einlösung als Pachteinnahmen zu versteuern sind. Der Bundesfinanzhof urteilte schließlich zugunsten der Gesellschafter und hob das anderslautende Urteil der Vorinstanz (Finanzgericht Düsseldorf) auf.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind die Hotelgutscheine keine bargeldlosen, scheckähnlichen Zahlungsmittel. Sie richten sich nicht auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme, sondern lediglich auf einen Preisnachlass bei Inanspruchnahme bestimmter Leistungen des Pächters. Diese in Geldeswert bestehende Pachtzahlung fließt erst mit Einräumung der konkreten Nutzungsmöglichkeit als Entgelt oder im Fall des Verkaufs der Gutscheine als Veräußerungspreis zu.

Hinweis: Die Bewertung erfolgt bei Inanspruchnahme mit dem Nominalwert, im Verkaufsfall dagegen mit dem tatsächlich erzielten Veräußerungspreis (BFH-Urteil vom 21.8.2012, Az. IX R 55/10).

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Kapitalanleger

Abgeltungsteuer: Altverluste regelmäßig nur noch in 2013 verrechenbar

Der Bundesverband deutscher Banken hat jüngst darauf hingewiesen, dass Kapitalanleger eine Frist beachten sollten, sofern sie noch über steuerlich verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer - also vor 2009 - verfügen (sogenannte Altverluste). Diese Veräußerungsverluste können nämlich regelmäßig nur noch mit im Laufe dieses Jahres erzielten Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren verrechnet werden.

Hinweis: Die Verrechnung dieser Altverluste kann ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt erfolgen, denn dort wurden diese Altverluste festgestellt und fortgeschrieben. Zu diesem Zweck müssen Kapitalanleger dem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung ihrer Bank vorlegen, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersichtlich sind. Dies gilt letztmalig für die Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2013.

Ab 2014 nur noch eingeschränkte Verrechnung

Nach Ablauf des Jahres 2013 ist eine Verrechnung von Altverlusten grundsätzlich nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften möglich, soweit die Gewinne jährlich mindestens 600 EUR betragen (Freigrenze). Hierbei kommen in Betracht:

Hinweis: Da die Möglichkeiten der Verlustverrechnung ab 2014 sehr eingeschränkt sind, kann es durchaus ratsam sein, in den nächsten Monaten etwaige Wertpapiere mit Gewinn zu verkaufen, um so die Altverluste retten zu können (Bundesverband deutscher Banken, Mitteilung vom 9.1.2013).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Anscheinsbeweis: Keine Privatnutzung bei gleichwertigem Privat-Pkw

Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher Pkw spricht, kann nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs entkräftet werden, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.

Im entschiedenen Fall wollte das Finanzamt für einen Porsche 911, der dem Betriebsvermögen einer GbR zugeordnet war, einen privaten Nutzungsanteil versteuern. Der hiergegen eingelegten Klage gab das Finanzgericht Sachsen-Anhalt zumindest für den Zeitraum des Streitjahres statt, in dem sich im Privatvermögen des GbR-Gesellschafters und seiner Ehefrau zusätzlich zwei gleichwertige Fahrzeuge (Porsche 928 S4 und Volvo V70 T5) befanden. Eine Entscheidung, die der Bundesfinanzhof letztlich bestätigte.

Zwar werden betriebliche Fahrzeuge, die auch zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch tatsächlich privat genutzt. Dieser erste Anschein kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs allerdings durch einen Gegenbeweis entkräftet werden, wobei die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind.

Hierzu führte der Bundesfinanzhof u.a. aus: Der Steuerpflichtige muss zwar nicht beweisen, dass keine private Nutzung stattgefunden hat. Jedoch wird der Anscheinsbeweis regelmäßig noch nicht entkräftet, wenn nur behauptet wird, für privat veranlasste Fahrten hätten private Pkw zur Verfügung gestanden. Auch ein eingeschränktes privates Nutzungsverbot vermag den Anscheinsbeweis grundsätzlich nicht zu erschüttern.

Die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Halten von zwei vergleichbaren privaten Pkw wirtschaftlich völlig unvernünftig sei, wenn stattdessen der betriebliche Pkw genutzt würde, beanstandete der Bundesfinanzhof nicht.

Hinweis: Gegen eine private Nutzung des Porsche 911 sprachen im Urteilsfall auch die familiären Verhältnisse des GbR-Gesellschafters, der im Streitjahr mit seiner Ehefrau fünf minderjährige Kinder hatte. Es entspricht, so der Bundesfinanzhof, der Lebenserfahrung, dass in diesen Fällen eher ein Auto mit größerem Platzangebot und großem Kofferraum, wie zum Beispiel ein Kombi Volvo V70 T5, gewählt wird als ein Sportwagen (BFH-Urteil vom 4.12.2012, Az. VIII R 42/09).

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Pokergewinne: Revision zur Frage der Steuerbarkeit anhängig

Das Finanzgericht Köln hat die Steuerbarkeit von Pokergewinnen als Gewerbeeinkünfte zumindest dann bejaht, wenn der Pokerspieler regelmäßig über Jahre hinweg erfolgreich an namhaften, mit hohen Preisen dotierten Turnieren teilnimmt. Da die Revision gegen diese Entscheidung mittlerweile beim Bundesfinanzhof anhängig ist, können geeignete Fälle offengehalten werden (FG Köln, Urteil vom 31.10.2012, Az. 12 K 1136/11, Rev. BFH Az. X R 43/12).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Sanierungsklausel: Deutschland hat Nichtigkeitsklage zu spät erhoben

Aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission vom 26.1.2011 dürfen deutsche Finanzämter die Sanierungsklausel grundsätzlich nicht mehr anwenden, da sie eine unionsrechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt. Gegen diesen Beschluss hatte die Bundesregierung Klage erhoben - wie sich jetzt herausgestellt hat, aber nicht fristgerecht. Das Gericht der Europäischen Union hat die Klage nämlich abgewiesen, da sie einen Tag nach Ablauf der Klagefrist eingereicht wurde.

Zum Hintergrund

Kapitalgesellschaften können Verlustvorträge grundsätzlich nicht mehr nutzen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 % bis 50 %). Diese Verlustabzugsbeschränkung soll jedoch nicht gelten, wenn der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs erfolgt.

Hinweis: Im Zusammenhang mit der Verlustabzugsbeschränkung sind derzeit zahlreiche Verfahren anhängig. Beispielsweise ist das Finanzgericht Hamburg der Auffassung, dass die Versagung der Verlustverrechnung bei einem Gesellschafterwechsel insgesamt verfassungswidrig ist und hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Geeignete Fälle sollten insoweit offengehalten werden (Gericht der Europäischen Union vom 18.12.2012, Az. T-205/11; FG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2011, Az. 2 K 33/10, anhängig beim BVerfG unter Az. 2 BvL 6/11).

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Kleinstkapitalgesellschaften: Zur Hinterlegung von Jahresabschlüssen

Auf Grundlage des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (MicroBilG) haben Kleinstunternehmen die Möglichkeit, ihren Jahresabschluss beim Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) zu hinterlegen. Der Bundesanzeiger hat nunmehr darauf hingewiesen, dass die Auftragsformulare zur Hinterlegung von Jahresabschlüssen auf der Publikations-Plattform zur Verfügung stehen.

Zum Hintergrund

Als Keinstkapitalgesellschaften gelten Unternehmen, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:

Beachten Sie: Die Hinterlegungsoption kann nur bei Jahresabschlüssen mit Abschlussstichtag 31.12.2012 oder später in Anspruch genommen werden. Bei Jahresabschlüssen mit früheren Abschlussstichtagen ist weiterhin eine Veröffentlichung erforderlich.

Hinterlegte Jahresabschlüsse sind nicht unmittelbar zugänglich. Sie werden vielmehr auf Antrag kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

Wichtige Hinweise

Der Auftrag zur Hinterlegung erfolgt an den Bundesanzeiger. Die Auftragsübermittlung kann über die Publikations-Plattform oder via Massenschnittstelle (Webservice) vorgenommen werden.

Der Bundesanzeiger bietet auf seiner Internetseite einen sogenannten „Bilanz-Navigator“ an. Bereits nach maximal vier Schritten erhält man eine Empfehlung, ob der Jahresabschluss hinterlegt werden kann (Wahlrecht) oder veröffentlicht werden muss (Bundesanzeiger, Mitteilung vom 5.1.2013: „Neu: Jahresabschluss-Hinterlegungen“; Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) vom 20.12.2012, BGBl I 2012, S. 2751).

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Geringe Komplementärvergütung: Keine Schenkung an KG-Gesellschafter

Eine geringe Geschäftsführervergütung des Komplementärs (Vollhafter) einer Kommanditgesellschaft (KG) führt nicht zu einer schenkungsteuerpflichtigen Zuwendung des Komplementärs an die anderen Gesellschafter der KG. Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden.

Im vorliegenden Fall bestand eine KG aus drei Kommanditisten. Neben einer GmbH war S (der Sohn einer Kommanditistin) als weiterer Komplementär an der KG beteiligt. Für seine geschäftsführende Tätigkeit erhielt S eine Vergütung von 30.000 EUR. Das Finanzamt war der Ansicht, dass dieses Gehalt zu niedrig sei, angemessen seien rund 200.000 EUR. Die Differenz sei der Schenkungsteuer zu unterwerfen. Infolgedessen setzte das Finanzamt Schenkungsteuer gegen die Mutter des S anteilig in Höhe ihres KG-Anteils fest - allerdings zu Unrecht wie das Finanzgericht Niedersachsen befand.

Ein Vergütungsanspruch für den geschäftsführenden Gesellschafter besteht grundsätzlich nur dann, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart oder durch Beschluss der Gesellschafter bestimmt worden ist. Aber auch wenn der Gesellschafter gesellschaftsvertraglich eine vom Gewinn unabhängige Tätigkeitsvergütung erhält, bedeutet dies nach Ansicht des Finanzgerichts nicht, dass diese Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Lebenshaltungskosten oder dem Gehalt eines leitenden Angestellten stehen muss.

Hinweis: Da die Geschäftsführungstätigkeit eines Komplementärs somit durch seine Gewinnbeteiligung abgegolten ist und darüber hinaus kein weitergehender Anspruch auf eine „fremdübliche” Vergütung besteht, bleibt nach Ansicht der Richter kein Platz für eine vermeintliche Unangemessenheit der über die Gewinnbeteiligung hinausgehenden Geschäftsführervergütung (FG Niedersachsen, Urteil vom 16.10.2012, Az. 3 K 251/12).

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Umsatzsteuerzahler

Keine Umsatzsteuerbefreiung für Yogakurse

Yogakurse sind keine von der Umsatzsteuer befreiten Heilbehandlungen. So lautet ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs.

Geklagt hatte eine GbR, die ihre Einnahmen aus dem Betrieb einer Yoga-Schule von der Umsatzsteuerpflicht befreit sehen wollte. Die Klage blieb allerdings erfolglos, da der Bundesfinanzhof diese Rechtsfrage für hinreichend geklärt hielt.

Die Richter wiesen die Nichtzulassungsbeschwerde der GbR u.a. mit folgender Begründung ab: Heilbehandlungen im Sinne der Steuerbefreiungsvorschrift müssen einen therapeutischen Zweck haben. Yogakurse zählen zu den Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe im Sinne des § 20 Sozialgesetzbuch (SGB V), haben aber keinen unmittelbaren Krankheitsbezug. Sie sollen lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen. Es handelt sich somit grundsätzlich nicht um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen (BFH-Beschluss vom 4.10.2012, Az. XI B 46/12).

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Arbeitgeber

ELStAM: Finanzverwaltung präsentiert neue Praxishilfen

Die Finanzverwaltung hat die Internetseite „Elster“ aktualisiert und dabei weitere Praxishilfen zum Einstieg in das elektronische Lohnsteuerverfahren (ELStAM) veröffentlicht. Beispielsweise wird die Registrierung am ElsterOnline-Portal mit Organisationszerfikat in einem kurzen, zweiteiligen Film veranschaulicht.

Hinweis: Die Arbeitshilfen sind unter www.elster.de unter der Rubrik Arbeitgeber/elektronische Lohnsteuerkarte kostenlos abrufbar (DStV, Mitteilung vom 5.2.2013).

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Arbeitnehmer

Unfallschaden ist ohne Reparatur nur begrenzt absetzbar

Erleidet ein Arbeitnehmer mit seinem privaten Pkw auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall, kann er den Unfallschaden grundsätzlich als Werbungskosten absetzen. Zu der Frage, in welcher Höhe Wertverluste abzugsfähig sind, wenn der Pkw in unrepariertem Zustand veräußert wird, hat der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung Stellung bezogen.

Im Streitfall erlitt ein Arbeitnehmer auf dem Weg zwischen seiner regelmäßigen Arbeitsstätte und seiner Wohnung einen Verkehrsunfall. Vor dem Unfall hatte der Pkw einen Wert von 6.000 EUR. Aufgrund der immens hohen Reparaturkosten veräußerte der Steuerpflichtige den Pkw in nicht repariertem Zustand für 2.000 EUR. Den Wertverlust seines Pkw machte A in Höhe der Differenz zwischen den Zeitwerten vor und nach dem Unfall (= 4.000 EUR) als Werbungskosten geltend - allerdings ohne Erfolg.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist nämlich nicht die Differenz zwischen den Zeitwerten vor und nach dem Unfall zugrunde zu legen. Vielmehr ist die Höhe des steuerlich absetzbaren Unfallschadens mit der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert vor dem Unfall (Anschaffungskosten abzüglich fiktiver Abschreibungen) und dem Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall zu bemessen.

Nutzungsdauer von acht Jahren

Nach den amtlichen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums ist für betrieblich genutzte Pkw grundsätzlich eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs Jahren zugrunde zu legen. Die Vorinstanz (Finanzgericht München) ist zugunsten des Steuerpflichtigen jedoch von einer achtjährigen Nutzungsdauer ausgegangen. Obwohl geringere Abschreibungen naturgemäß zu einem höheren (fiktiven Buchwert) führen, ergaben sich im Streitfall dennoch keine Werbungskosten, da dem Restbuchwert des Pkw ein höherer Verkaufserlös gegenüberstand (BFH-Urteil vom 21.8.2012, Az. VIII R 33/09).

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Finanzverwaltung aktualisiert ihr Schreiben zur Entfernungspauschale

Seit 2012 erfolgt die Günstigerprüfung zwischen der Entfernungspauschale und den tatsächlichen Aufwendungen bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nur noch jahresbezogen, sodass keine tageweise Gegenüberstellung von Fahrkartenpreisen und Entfernungspauschale mehr erfolgt. Infolgedessen hat das Bundesfinanzministerium sein Anwendungsschreiben zur Entfernungspauschale nun aktualisiert.

Um die neue jahresbezogene Ermittlungsmethode zu verdeutlichen, führt das Bundesfinanzministerium zahlreiche Beispiele auf. Nachfolgend wird die Ermittlung der Entfernungspauschale exemplarisch anhand von zwei Fallkonstellationen verdeutlicht:

Ausschließliche Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Nur wenn die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag übersteigen, können diese übersteigenden Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer benutzt für die Fahrten von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte an 220 Tagen den Bus und die Bahn. Die kürzeste benutzbare Straßenverbindung beträgt 20 km. Die Monatskarte für den Bus kostet 50 EUR und für die Bahn 65 EUR (insgesamt 115 EUR).

Lösung: Für das gesamte Kalenderjahr ergibt sich eine Entfernungspauschale von 1.320 EUR (220 Tage × 20 km × 0,30 EUR). Die für die Nutzung von Bus und Bahn im Kalenderjahr angefallenen Aufwendungen betragen 1.380 EUR (12 × 115 EUR). Da die Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen, kann der übersteigende Betrag zusätzlich angesetzt werden. Insgesamt sind somit 1.380 EUR als Werbungskosten abzugsfähig.

Park & Ride

Arbeitnehmer legen die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oftmals auf unterschiedliche Weise zurück, d.h. für eine Teilstrecke wird der Pkw und für die weitere Teilstrecke werden öffentliche Verkehrsmittel benutzt (Park & Ride).

In derartigen Fällen ist die Teilstrecke, die mit dem privaten Pkw zurückgelegt wird, in voller Höhe anzusetzen; hier können auch die Grundsätze zur verkehrsgünstigeren Strecke angewandt werden (vgl. unten „maßgebliche Entfernung“). Der verbleibende Teil der Entfernung ist die Teilstrecke, die auf öffentliche Verkehrsmittel entfällt.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen Pkw 3 km zu einer verkehrsgünstig gelegenen Bahnstation. Von dort fährt er noch 30 km mit der Bahn zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 25 km. Die Jahreskarte für die Bahn kostet 1.500 EUR.

Lösung: Für die mit dem Pkw gefahrene Teilstrecke von 3 km ergibt sich eine Entfernungspauschale von 198 EUR (220 Arbeitstage × 3 km × 0,30 EUR). Für die verbleibende Teilstrecke mit der Bahn von 22 km (kürzeste Strecke (25 km) - 3 km) ergibt sich eine Entfernungspauschale von 1.452 EUR (220 Arbeitstage × 22 km × 0,30 EUR). Insgesamt ergibt sich also eine Entfernungspauschale von 1.650 EUR. Als Werbungskosten sind 1.650 EUR abzugsfähig, da die Bahnkosten (1.500 EUR) unter der Entfernungspauschale liegen.

Maßgebliche Entfernung

Grundsätzlich ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs kann jedoch eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird. Eine mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht tatsächlich benutzte Straßenverbindung kann, so die Verwaltung, bei der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.

Hinweis: Eine von der kürzesten Straßenverbindung abweichende Strecke ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte - trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen - in der Regel schneller und pünktlicher erreicht (BMF-Schreiben vom 3.1.2013, Az. IV C 5 - S 2351/09/10002; BFH-Urteile vom 16.11.2011, Az. VI R 46/10 sowie Az. VI R 19/11).

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Abschließende Hinweise

Für Eltern: Kindergeldanspruch auch für verheiratete Kinder

Befindet sich ein volljähriges und verheiratetes Kind in einer erstmaligen Berufsausbildung, besteht für dieses Kind ein Kindergeldanspruch. Dabei kommt es weder auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes noch auf das Einkommen des Ehegatten an. Mit dieser Entscheidung hat das Finanzgericht Münster einer bundesweit geltenden Verwaltungsanweisung aktuell widersprochen.

Der entschiedene Fall

Im Streitfall beantragte die Mutter für ihre volljährige verheiratete Tochter, die eine erstmalige Berufsausbildung absolvierte, ab Januar 2012 Kindergeld. Die Familienkasse lehnte ab, weil vorrangig der Ehemann der Tochter für deren Unterhalt verantwortlich sei und die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass dessen Einkünfte und Bezüge hierzu nicht ausreichten.

Das Finanzgericht Münster war allerdings der Meinung, dass ein Kindergeldanspruch bereits deshalb besteht, weil sich die Tochter in einer Erstausbildung befand und gab der Klage der Mutter statt.

Begründung des Finanzgerichts: Seit 2012 kommt es nicht mehr auf die Einkünfte des Kindes an. Somit darf auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Tochter gegen ihren Ehemann nicht einbezogen werden. Auch vor dem Hintergrund des Fehlens einer „typischen Unterhaltssituation“ sind die Ehegatten-Einkünfte nicht von Bedeutung. Dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal hat der Bundesfinanzhof in seiner neueren Rechtsprechung nämlich zumindest für die Fälle der Vollzeitbeschäftigung aufgegeben. Hätte der Gesetzgeber den Kindergeldanspruch für verheiratete Kinder ausschließen wollen, hätte er einen entsprechenden Ausschlusstatbestand eingeführt.

Rechtslage für volljährige Kinder seit 2012

Beim Kindergeldanspruch für volljährige Kinder sind im Wesentlichen zwei Gruppen zu unterscheiden:

Bei volljährigen Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sind, entfällt seit 2012 die Einkommensprüfung.

Die zweite Gruppe umfasst volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

Die Kinder der zweiten Gruppe werden ohne Einkommensgrenze bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Danach allerdings nur dann, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt.

Hinweis: Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind für den Kindergeldanspruch jedoch unschädlich (FG Münster, Urteil vom 30.11.2012, Az. 4 K 1569/12 Kg; BFH-Urteil vom 17.6.2010, Az. III R 34/09; Verwaltungsanweisung: DA 31.2.2 FamEStG).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2013 bis zum 01.07.2013 beträgt -0,13 Prozent. Somit ist der Basiszinssatz erstmalig negativ.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

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Steuertermine im Monat März 2013

Im Monat März 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.3.2013. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.