Steuerinformationen Mai 2006
FL-Treuhand

Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler:

Vermieter:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Arbeitnehmer:

Abschließende Hinweise:

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Alle Steuerzahler


Pflegekosten: Werden ab dem Jahr 2006 steuerlich stärker berücksichtigt

Der Bundesrat hat am 7.4.2006 dem vom Bundestag bereits beschlossenen Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung zugestimmt. Privathaushalte mit Pflegebedürftigen, die ambulant betreut werden, werden auf Grund dieser Neuregelungen stärker gefördert. Diese steuerlichen Entlastungen gelten bereits ab dem Jahr 2006.

Danach profitieren Pflegebedürftige und Steuerpflichtige, die ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige bezahlen, jetzt zusätzlich, wenn ihre Aufwendungen über die Leistungen der Pflegeversicherung hinausgehen. Bereits bisher konnten 20 Prozent der Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 EUR Steuer mindernd geltend gemacht werden. Maximal 600 EUR konnten dadurch bis zum Jahr 2005 bei der Einkommensteuererklärung gutgeschrieben werden. Ab 2006 gilt Folgendes:

Die bislang gültigen Beträge verdoppeln sich, vorausgesetzt, die betreute Person ist pflegebedürftig im Sinne der sozialen Pflegeversicherung oder für sie werden Leistungen der Pflegeversicherung erbracht. Begünstigt sind ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder der pflegebedürftigen Person durchgeführt werden. Berücksichtigt werden kann der Pflege- und Betreuungsaufwand, der über die Leistungen der Pflegeversicherung hinausgeht. Die Steuerentlastung beträgt 20 Prozent der Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 EUR, also maximal 1.200 EUR (Pressemitteilung Bundesministerium für Gesundheit vom 7.4.2006, Nr. 49).

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Grundsteuer: Neues vom Bundesverfassungsgericht

Die gegen das Grundsteuergesetz und das gesamte Verfahren zur Erhebung der Grundsteuer gerichtete Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden. Zu beachten ist allerdings:

Die bereits anhängige Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Grundsteuer auf selbst genutztes Wohneigentum richtet, ist von dieser Entscheidung nicht betroffen.

Hinweis: Damit werden im Ergebnis wohl lediglich Widersprüche und Einsprüche gegen Grundsteuer- und Einheitswertbescheide sowie Anträge auf Herabsetzung oder Aufhebung des Grundsteuermessbetrags abschlägig beschieden, wenn sie sich ausschließlich auf das nicht angenommene Verfahren stützen (Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes vom 20.4.2006, P 16/06).

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Abgabe der Steuererklärung über den Steuerberater: Frist ist verlängert

Erstellt ein Steuerberater für seinen Mandanten die Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2005, verlängert sich die Abgabefrist ohne besonderen Antrag bis zum 31.12.2006. In begründeten Einzelfällen kann die Abgabefrist auf Antrag sogar bis zum 28.2.2007 verlängert werden. Grundsätzlich sind Steuererklärungen bis zum 31.5.2006 abzugeben, wenn kein Steuerberater zur Erstellung der Erklärung in Anspruch genommen wird.

Hinweis: Zu beachten ist, dass das Hinausschieben der Abgabefrist über das Jahresende hinaus auch Auswirkungen auf die Festsetzungsfrist hat. Geht die Steuererklärung erst nach dem 31.12.2006 beim Finanzamt ein, läuft die Verjährungsfrist ein Jahr länger (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.2.2006).

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Gesamte Steuerbelastung: Kann bei über 50 Prozent liegen

Ein Steuerpflichtiger kann insgesamt mit Einkommen- und Gewerbesteuer von knapp 60 Prozent belastet werden. Darin liegt kein Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht.

Im Hinblick auf die Vermögensteuer war demgegenüber zwar im Jahr 1995 eine verbindliche (Belastungs-)Obergrenze von 50 Prozent festgestellt worden. Für die Gesamtbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer kann es dagegen keine allgemein verbindliche Obergrenze in der Nähe von 50 Prozent geben, so die Richter. Ein Übermaßverbot wäre nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts erst angebracht, wenn der wirtschaftliche Erfolg durch die Abgabenlast grundlegend beeinträchtigt würde. Allerdings werden nach derzeitigem Steuerrecht hohe Einkommen nicht so belastet, dass eine übermäßige Besteuerung und damit eine Verletzung der Eigentumsgarantie festgestellt werden könnte (BVerfG, Verfassungsbeschwerde vom 18.1.2006, Az. 2 BvR 2194/99).

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Mitgliedsbeiträge bei kultureller Betätigung: Nicht immer abziehbar

Ausgaben für besonders förderungswürdige kulturelle Zwecke können jährlich mit bis zu 10 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Hierbei können neben Spenden auch Mitgliedsbeiträge steuerlich berücksichtigt werden. Der Abzug der Beiträge entfällt aber, wenn die kulturelle Betätigung in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder dient. Die Finanzverwaltung hat sich nun klärend zu Abgrenzungsproblemen geäußert, die Spendern und Organisationen als Richtschnur dienen können.

Der Abzug von Ausgaben für Mitgliedsbeiträge entfällt, wenn eine gemeinnützige Einrichtung ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile zur Freizeitgestaltung zukommen lässt. Das gilt etwa bei der Beschaffung von verbilligten oder unentgeltlichen Eintrittskarten zu Veranstaltungen, die auch der Allgemeinheit zugänglich sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses Angebot tatsächlich genutzt wird oder lediglich die Möglichkeit der Inanspruchnahme durch die Mitglieder besteht. Auch Angebote dieser Art an lediglich einzelne Mitglieder führen dazu, dass im Ergebnis alle Mitglieder ihre Mitgliedsbeiträge nicht steuerlich abziehen können.

Nicht schädlich ist dagegen beispielsweise die Besorgung von nicht verbilligten Eintrittskarten für Veranstaltungen, die auch der Allgemeinheit zugänglich sind. Gleiches gilt für ein jährliches kostenloses "Dankeschönkonzert" oder Theater- und Orchesterproben exklusiv für Mitglieder.

Hinweis: Diese Abgrenzungskriterien gelten unabhängig davon, ob die gemeinnützige Einrichtung einheitliche oder gestaffelte Mitgliedsbeiträge erhebt. Nach diesen Grundsätzen soll erstmals ab dem Jahr 2007 verfahren werden. Kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, gelten allerdings für die Einrichtung selbst weiterhin als besonders förderungswürdig. Und zwar selbst dann, wenn der Spendenabzug beim Mitglied insoweit begrenzt wird (BMF, Schreiben vom 19.1.2006, Az. IV C 4 - S 223 - 2/06).

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Dienste für Wohnungseigentümergemeinschaften: Was ist abziehbar?

Seit diesem Jahr sind Dienste rund um Haus und Wohnung in zweifacher Weise begünstigt. Einmal im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen (z.B. Wohnungsreinigung) und neu für Handwerksarbeiten (förderfähig sind hier allerdings nur die Arbeits-, nicht die Materialkosten). Damit werden alle handwerklichen Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten am Haus, in der Wohnung und auf dem Grundstück gefördert. Es können somit jeweils 20 Prozent der Kosten von maximal 3.000 EUR, also 600 EUR, pro Jahr abgezogen werden. Allerdings ist zu erwarten, dass die neue Fördermöglichkeit für Handwerksarbeiten bei Wohnungseigentümergemeinschaften nicht in Betracht kommt.

Dies hatte die Finanzverwaltung bereits für die Begünstigung von haushaltsnahen Dienstleistungen für Zeiträume vor 2006 ausgeschlossen. Gab eine Wohnungseigentümergemeinschaft z.B. die Hausreinigung nebst Winterdienst in Auftrag, konnten die einzelnen Wohnungsinhaber keine Steuerermäßigung beantragen. Der Grund dafür ist, dass in solchen Fällen die Wohnungseigentümergemeinschaft über den Verwalter Auftraggeber ist. Immobilienbesitzer oder Mieter müssen die Leistung aber selbst in Auftrag geben, um die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen zu können. Diese Auffassung wird für haushaltsnahe Dienstleistungen nun auch vom Finanzgericht Köln bestätigt.

Nach Auffassung der Richter wurde die Steuervergünstigung geschaffen, um für private Haushalte einen Anreiz für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen außerhalb der Schwarzarbeit zu schaffen. Dienstleistungen, die gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft erbracht werden, erfüllen diese Voraussetzungen nicht, da sie grundsätzlich ordnungsgemäß in Auftrag gegeben werden. Ein Anreiz für die erstmalige ordentliche Vergabe der Arbeiten wird in diesen Fällen damit nicht geschaffen. Eine Begrenzung der steuerlichen Förderung ist daher zulässig. Dass die Rechnung in diesen Fällen auch nicht auf den jeweiligen Wohnungsnutzer ausgestellt ist und nicht selbst von diesem bezahlt wird, spricht ebenfalls gegen den Abzug (FG Köln, Urteil vom 24.1.2006, Az. 5 K 2573/05).

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Vermieter


Lebensversicherung: Zur Steuerpflicht von Zinsen aus Sparanteilen

Übersteigen die Ansprüche aus vor 2005 abgeschlossenen und zur Darlehenssicherung verwendeten Lebensversicherungen die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungskosten einer Mietimmobilie, liegt eine steuerschädliche Verwendung vor. Das hat zur Folge, dass die Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zur Lebensversicherung enthalten sind, in der Regel voll steuerpflichtig sind.

Hinweis: Steuerliche Konsequenzen werden dann nicht gezogen, wenn durch das mit einer Lebensversicherung finanzierte Darlehen neben den Anschaffungs- oder Herstellungskosten auch andere Aufwendungen bis zu einem Teilbetrag von insgesamt 2.556 EUR (Bagatellgrenze) mitfinanziert werden. Jedoch sind mitfinanzierte erstmalige einmalige Finanzierungskosten wie ein Disagio oder Aufwendungen für Zinsbegrenzungsvereinbarungen auf die Bagatellgrenze anzurechnen. Verringern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachträglich (z.B. durch einen Preisnachlass oder einen Zuschuss), werden daraus keine nachteiligen steuerlichen Folgerungen gezogen, wenn innerhalb von drei Monaten nach Verringerung der Kosten das Darlehen sowie die Höhe der dem Darlehen zur Sicherheit oder Tilgung dienenden Lebensversicherungsansprüche angepasst werden (BFH-Urteil vom 12.10.2005, Az. VIII R 19/04).

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Werbungskosten: Aufwand für gestiegenen Wechselkurs nicht abziehbar

Nimmt ein Steuerzahler ein Darlehen in ausländischer Währung auf, um damit den Erwerb eines Grundstücks oder die Beteiligung an einem Grundstück zu finanzieren, sind die Aufwendungen, die aus einer ungünstigen Entwicklung des Wechselkurses resultieren, grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Denn die Aufwendungen sind nicht aus dem Abschluss eines Sicherungsgeschäfts zur Verringerung des Wechselkursrisikos erwachsen (Kurssicherungsgeschäft). Sie resultieren vielmehr unmittelbar aus dem gestiegenen Wechselkurs und sind damit Ausdruck des allgemeinen (ungesicherten) Wechselkursrisikos.

Hinweis: Demgegenüber werden aber Aufwendungen zum Ausschluss eines Wechselkursrisikos (Kurssicherungsaufwendungen) - da Gegenleistung für die Kapitalnutzung - als Schuldzinsen für abzugsfähig erachtet (BFH-Urteil vom 22.9.2005, Az. IX R 44/03).

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Kapitalanleger


Ausländische Einkünfte: Bescheinigung nicht immer erforderlich

Haben natürliche Personen im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort, gelten sie in der Regel als beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte haben. Auf Antrag können diese Personen allerdings als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, was sich in Einzelfällen steuerlich positiv auswirken kann.

Eine Voraussetzung für die Anwendung einer erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht in den Streitjahren 1997 und 1998 ist, dass der inländischen Finanzverwaltung die Höhe der ausländischen Einkünfte durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. Erforderlich ist eine solche Bescheinigung allerdings nur dann, wenn im Ausland überhaupt Einkünfte angefallen sind, so das Finanzgericht Brandenburg in einer rechtskräftigen Entscheidung. Werden im Ausland keine Einkünfte erzielt, muss eine Bescheinigung also nicht vorgelegt werden.

Hinweis: Diese Sichtweise können Steuerpflichtige nutzen, die ihren Ruhestand im Ausland verbringen und im Inland noch Einkünfte erzielen. Beim Antrag zur erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht sollte die Glaubhaftmachung von nicht vorhandenen Einnahmen im Ausland ausreichend sein (FG Brandenburg, Urteil vom 17.8.2005, Az. 4 K 1467/01)

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Betriebsausgaben: Unfallkosten trotz privater Mitveranlassung

Unfallkosten sind betrieblich veranlasste Aufwendungen, wenn sie auf einer Betriebsfahrt entstehen und können damit den Gewinn mindern. Aber auch wenn eine Reise sowohl aus betrieblichen als auch aus privaten Gründen durchgeführt wird, können unfallbedingte Aufwendungen Betriebsausgaben darstellen. Voraussetzung dafür ist, dass die private Mitveranlassung von geringer Bedeutung ist.

Werden auf Grund der privaten Mitveranlassung erhebliche Unfallkosten ausgelöst, die nicht mehr von untergeordneter Bedeutung sind, sind die rein privat veranlassten Aufwendungen (z.B. Anwaltshonorare, Gerichtskosten oder Schadenersatzzahlungen) nicht mehr als Betriebsausgaben abziehbar. Die übrigen betrieblich veranlassten Aufwendungen wie z.B. für Unfallschäden an Pkw oder Flugzeug sind davon aber nicht betroffen. D.h. diese sind auch weiterhin als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Hinweis: Nicht nur aus steuerlichen Gründen kann es also ratsam sein, im Vorfeld entsprechende Versicherungen zur Vermeidung solcher Risiken abzuschließen (BFH-Urteil vom 1.12.2005, Az. IV R 26/04).

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Anlage EÜR: Nicht in jedem Fall erforderlich

Grundsätzlich müssen Einnahmen-Überschuss-Rechner erstmalig für 2005 eine Gewinnermittlung gemäß der amtlichen Anlage EÜR beifügen, wenn die Betriebseinnahmen über 17.500 EUR liegen. Bei Missachtung kann die Abgabe mit Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden.

Gegenwärtig hat die Finanzverwaltung allerdings keine Bedenken, nur dann auf der Abgabe der Anlage EÜR zu bestehen, wenn für 2005 eine Überprüfung des Steuerfalls auf Grund seiner Risikoklasse vorgesehen ist. Ist es hingegen möglich, alle erforderlichen Daten auch aus der formlosen Gewinnermittlung abzuleiten, kann auf die Abgabe verzichtet werden.

Hinweis: Wie in solchen Fällen in Folgejahren zu verfahren ist, kann man dann ggf. dem Erläuterungstext im Steuerbescheid entnehmen (OFD Rheinland, Verfügung vom 21.2.2006, Az. S - 2500 - 1000 - St 1).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Allein-Gesellschafter-GF: Keine generelle Rentenversicherungspflicht

Das Bundessozialgericht hat jüngst entschieden, dass der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer (GF) einer Ein-Mann-GmbH rentenversicherungspflichtig ist, wenn er selbst nur für die GmbH und somit nur für einen Auftraggeber tätig war und keine Arbeitnehmer beschäftigte. Darüber hinaus wurden in dieser Entscheidung aber keine Aussagen zur Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur steuerlichen Einordnung der Tätigkeit getroffen.

Diese von der bisherigen Auffassung der Sozialversicherungsträger abweichende Beurteilung hat erhebliche Verunsicherungen ausgelöst, da nicht sicher war, ob das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewandt werden sollte. Denn dies hätte zur Folge gehabt, dass sämtliche bisher nicht sozialversicherungspflichtige Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer ggf. sogar rückwirkend rentenversicherungspflichtig geworden wären.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat zwischenzeitlich auf die Entscheidung reagiert und verkündet, dass das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde um eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis gebeten.

Hinweis: Damit scheinen für Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie eventuelle Beitragsnachzahlungen "vom Tisch" zu sein. Dennoch gilt es zu beachten, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch niemand mit Sicherheit den Inhalt der erbetenen gesetzlichen Klarstellungen vorhersehen kann (Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 4.4.2006).

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Veräußerungsgewinn: Für Krankenkasse beitragspflichtiges Einkommen

Eine Änderung des Beitragsbescheids zur Krankenversicherung ist bei einem unter Vorbehalt ergangenen ersten Bescheid zulässig, wenn dadurch ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt werden soll. Denn der Veräußerungsgewinn ist unabhängig davon, ob er als Arbeitseinkommen im Sinne der sozialgesetzlichen Vorschriften zu bewerten ist oder nicht, jedenfalls eine Einnahme zum Lebensunterhalt, die als solche beitragspflichtig ist.

Im Urteilsfall ergab die Vorlage des Einkommensteuerbescheids bei der Krankenversicherung, dass neben Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ebenso Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen wurden. Ein Anteil von 20 Prozent an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie ein Gewinnbezugsrecht ist in dem entsprechenden Jahr veräußert worden. Unter Zugrundlegung dieser Angaben wurde der Beitrag zur Krankenversicherung für das entsprechende Jahr rückwirkend neu festgesetzt (Pressemitteilung des Bundessozialgerichts/Termin-Bericht Nr. 10/06 vom 24.3.2006 zu Az. B 12 KR 8/05 R -).

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Umsatzsteuerzahler


Geplante Umsatzsteuererhöhung: Das ist zu beachten

Im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 ist die Erhöhung des regulären Umsatzsteuersatzes von aktuell 16 Prozent auf 19 Prozent zum 1.1.2007 geplant. Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent soll unverändert weiter gelten. Auch wenn es bis zum In-Kraft-Treten der Umsatzsteuererhöhung noch einige Monate dauert, soll bereits jetzt auf die Folgen hingewiesen werden.

Grundsätzlich würde eine Umsatzsteuererhöhung zum 1.1.2007 bedeuten, dass für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die ab dem 1.1.2007 00.00 Uhr getätigt werden, der Steuersatz von 19 Prozent maßgebend ist. Dabei ist unerheblich, wann die Rechnung gestellt oder die Zahlung geleistet wird. D.h., die Anwendung des höheren Steuersatzes kann nicht durch Anzahlungen oder Rechnungserteilung vor dem 31.12.2006 verhindert werden. Dazu folgende Beispiele:

Hinweis: Im Hinblick auf die geplante Umsatzsteuererhöhung kann es somit für Privatpersonen und für Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z.B. Ärzte), ratsam sein, größere Anschaffungen vorzuziehen. Zu beachten ist aber, dass die Vornahme von Anzahlungen auf Anschaffungsvorgänge keine geeignete Maßnahme darstellt, um der Erhöhung zu entgehen. Denn wird die Leistung erst im Jahr 2007 ausgeführt, ist regelmäßig mit einer Nachversteuerung zu rechnen (Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2006 aus dem Februar 2006, Drs. 142/06).

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Ausländische Umsatzsteuer: Frist für Erstattung endet zur Jahresmitte

Unternehmer können sich die im Vorjahr gezahlte ausländische Umsatzsteuer erstatten lassen. Dieses Vergütungsverfahren kommt insbesondere in Betracht, wenn der Unternehmer Auslandsreisen getätigt hat oder Messekosten angefallen sind. Es ist allerdings ausgeschlossen, soweit die zu vergütenden Vorsteuerbeträge auf den Bezug von Kraftstoffen für den Straßen- und Luftverkehr in Drittländern entfallen. Anträge können bis spätestens zum 30.6.2006 bei den jeweiligen Behörden gestellt werden. Dabei sind Mindestbetragsregelungen zu beachten.

Das Umsatzsteuervergütungsverfahren gilt innerhalb der Europäischen Union (EU) in allen Mitgliedstaaten und auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen auch in Norwegen, Island, Liechtenstein, der Schweiz, Kanada, Japan und den USA. Voraussetzung für den Antrag ist, dass ein inländischer Unternehmer im betreffenden Staat nicht ansässig ist und dort auch selbst im Vergütungszeitraum keine steuerbaren Umsätze getätigt hat. Allerdings sind vor der Erstattung einige formale Hindernisse aus dem Weg zu räumen. So müssen der ausländischen Behörde folgende Unterlagen vorgelegt werden:

Hinweis: In EU-Staaten kann das beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhältliche Antragsformular USt 1 T/EG verwendet werden. Dieser Vordruck steht auf den Internetseiten des BZSt als Download zur Verfügung. Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Kalenderjahr (BMF, Schreiben vom 7.2.1996, Az. IV C 4 - S 7359 - 23/96; BMF, Schreiben vom 21.7.2005, Az. IX A 6 - S 7359 - 108/05).

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Umsatzsteuerpflichtig: Ausgleichszahlung für geleaste Gegenstände

Nach Auffassung der Finanzverwaltung unterliegt der Minderwertausgleich, der z.B. auf Grund eines Unfallschadens in Höhe der gutachterlich ermittelten Reparaturkosten vom Leasinggeber geltend gemacht wird, bei der Rückgabe des geleasten Gegenstandes der Umsatzsteuer. Daraus folgt, dass die Zahlung eines Minderwertausgleichs nicht als Schadenersatz zu beurteilen ist, wenn der im Wert geminderte Gegenstand zum Gebrauch im Rahmen eines Leasingvertrags überlassen wurde.

Für die Umsatzsteuerpflicht des Minderwertausgleichs kommt es weder auf die Art des Leasingvertrags noch auf die Ursache für die Wertminderung an. Das bedeutet, sowohl beim Kraftfahrzeugleasing mit Kilometerabrechnung als auch bei Verträgen mit Restwertausgleich fällt bei einer Minderwertausgleichszahlung Umsatzsteuer an. Die Zahlung stellt in diesen Fällen Entgelt für die Gebrauchsüberlassung dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Ausgleichszahlung für eine unfallbedingt über das normale Maß hinausgehende Beanspruchung des Pkw zu entrichten ist.

Hinweis: Bei Leasingverträgen, die vor dem 1.1.2006 enden, werden die Zahlungen zum Ausgleich eines Minderwerts allerdings weiterhin als Schadenersatz behandelt. Ansonsten finden diese verschärften Regelungen aber generell in allen anderen Fällen Anwendung (BMF, Schreiben vom 20.2.2006, Az. IV A 5 - S 7100 - 23/06).

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Arbeitgeber


Keine Tarifermäßigung: Für Ausgleichszahlung bei Wegfall einer Abfindung

Eine Sonderzahlung, die ein Arbeitgeber einem erstmalig einzustellenden Arbeitnehmer zahlt, weil dieser u.a. auf Grund dieser Einstellung einen Teil der Abfindung seines alten Arbeitgebers nicht mehr erhält, ist nicht steuerbegünstigt.

In dem Urteilsfall schloss ein Arbeitnehmer mit seinem alten Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt der Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe von 1.176.000 EUR, die tarifbegünstigt besteuert wurde. Zusätzlich wurden ihm von dem alten Arbeitgeber weitere 350.000 EUR für den Fall zugesagt, dass er u.a. über einen Zeitraum von drei Monaten nach Aufhebung des Arbeitsverhältnisses keine seiner bisherigen Mitarbeiter abwerbe oder abwerben lasse. Der neue Arbeitgeber hatte allerdings großes Interesse sowohl an dem Arbeitnehmer als auch an den bisherigen Mitarbeitern. Tatsächlich wechselten 13 der bisherigen Mitarbeiter und der Arbeitnehmer selbst zu dem neuen Arbeitgeber. Da der alte Arbeitgeber daraufhin die Zahlung des zweiten Teils der Entschädigung verweigerte, leistete der neue Arbeitgeber diese.

Die Vereinbarungen mit dem alten und neuen Arbeitgeber sind steuerrechtlich nicht als Paket, sondern getrennt zu beurteilen. Durch das Abwerben seiner Mitarbeiter hat der Arbeitnehmer die Zahlung durch den neuen Arbeitgeber freiwillig herbeigeführt. Das von ihm als Motiv angeführte eigene berufliche Fortkommen bei seinem neuen Arbeitgeber begründet keinen (für eine Tarifermäßigung nötigen) "rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck" (BFH-Beschluss vom 25.8.2005, Az. XI B 40/04).

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Kein Arbeitslohn: Bei Nichtteilnahme am touristischen Programm

Aufwendungen für die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer vom Arbeitgeber veranlassten und bezahlten Reise zu einem auch touristisch interessanten Ort können aufgeteilt werden.
Damit sind in der Regel die Kosten für das touristische Programm, das Spiel- und Sportprogramm sowie für gemeinsame Feiern grundsätzlich als Arbeitslohn zu versteuern. Das gilt allerdings dann nicht, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer Erkrankung nachweislich nicht an den "touristischen Teilen" der Veranstaltung teilnehmen kann.

Hinweis: An diesen Nachweis sind aber strenge Anforderungen zu stellen. Die bloße Behauptung der Erkrankung durch den Arbeitnehmer genügt nicht. Dieser muss vielmehr glaubhaft machen, warum er zum Beispiel an den (eindeutig beruflich veranlassten) Vormittagsveranstaltungen teilnehmen konnte, nachmittags und abends aber krankheitsbedingt an der Teilnahme weiterer Veranstaltungen gehindert gewesen sein will. Erkrankte Arbeitnehmer sollten sich daher rechtzeitig vor Ort um Nachweise kümmern. Hilfreich kann hier zum Beispiel eine ärztliche Bescheinigung nebst genauer Uhrzeitangaben sein (BFH-Urteil vom 18.8.2005, Az. VI R 7/03).

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Arbeitnehmer


Arbeitslosengeld II: Die steuerliche Behandlung

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit ersetzen seit dem 1.1.2005 die Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Dieses so genannte Arbeitslosengeld II ist steuerfrei. Ferner unterliegt es auch nicht dem Progressionsvorbehalt, da es im dortigen abschließenden Katalog nicht aufgeführt ist. D.h., dass die Leistung trotz Steuerfreiheit darüber hinaus auch nicht bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt werden muss (OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer vom 13.1.2006, Nr. 2/2006).

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Abschließende Hinweise


Lohnfortzahlung: Zu Zweifelsfragen bei Krankheit und Mutterschaft

Zum 1.1.2006 ist das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG) in Kraft getreten. Hintergrund für dieses Gesetz ist u.a., dass zum einen Arbeitnehmer bei krankheitsbedingten Arbeitsausfällen bei wenigstens vierwöchiger Betriebszugehörigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens sechs Wochen im Jahr haben. Um in solchen Fällen entlastet zu sein, entrichten Unternehmen, bei denen die Voraussetzungen vorliegen, Umlagebeiträge, und können im Gegenzug Erstattungsansprüche geltend machen (U1). Zum anderen erhalten Arbeitnehmerinnen für die Dauer der Mutterschutzfristen (d.h. sechs Wochen vor und acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung) ihren Einkommensausfall in voller Höhe ersetzt. Auch für diese Fälle sieht das Gesetz für den Arbeitgeber eine Entlastungsmöglichkeit vor (U2).

Durch das Umlageverfahren U1 erhalten Kleinunternehmen - sofern die Voraussetzungen für die Teilnahme am U1-Verfahren vorliegen - Aufwendungen für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erstattet. Ab 2006 werden Arbeitgeber mit bis zu 30 Beschäftigten - erstmals auch Angestellte - mit einbezogen. Über das U2-Verfahren erhalten Unternehmen den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in voller Höhe erstattet. Hier werden ab 2006 alle Arbeitgeber einbezogen. Ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen haben die Spitzenverbände der Krankenkassen am 13.2.2006 zu zwischenzeitlich aufgetretenen Zweifelsfragen u.a. wie folgt Stellung genommen:

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2006 bis zum 30.6.2006 beträgt 1,37 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

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Steuertermine im Monat Mai 2006

Im Monat Mai 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Mittwoch, den 10. Mai 2006.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Mittwoch, den 10. Mai 2006.

Gewerbesteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 15. Mai 2006.

Grundsteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 15. Mai 2006.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 Euro auf einmal am Dienstag, den 15. August 2006 und Beträge bis einschließlich 30 Euro je zur Hälfte am Mittwoch, den 15. Februar 2006 und Dienstag, den 15. August 2006 zu zahlen sind. Im Monat August 2006 können sich durch regionale Feiertage Abweichungen ergeben. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am Montag, den 15. Mai 2006 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am Donnerstag, den 18. Mai 2006 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.