Steuerinformationen September 2006
FL-Treuhand

Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler:

Vermieter:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Personengesellschaften und deren Gesellschafter:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Arbeitnehmer:

Abschließende Hinweise:

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Alle Steuerzahler


Entwurf Jahressteuergesetz 2007: Weitere Steueränderungen in Sicht

Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2007 umfasst eine Vielzahl von Anpassungen an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und an das EU-Recht sowie redaktionelle Änderungen. Nachfolgend werden wichtige Neuregelungen dieses im Allgemeinen als "Omnibus-Gesetz" bezeichneten Vorhabens abgebildet:

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Solidaritätszuschlag: Immer noch keine endgültige Klärung

Im Juni diesen Jahres hat der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung die Auffassung vertreten, dass kein Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags in der für den Veranlagungszeitraum 2002 geltenden Fassung bestehe.

Damit sind die Kläger in diesem Verfahren nicht mit der Auffassung durchgedrungen, der als Ergänzungsabgabe erhobene Solidaritätszuschlag dürfe nur befristet erhoben werden und die auf Grund dessen längstens mögliche Befristung erfasse das Jahr 2002 nicht mehr. Begründet wurde die Entscheidung vom Bundesfinanzhof wie folgt:

Im Anschluss an diese Entscheidung ist in einem Musterverfahren zum Solidaritätszuschlag nun das Bundesverfassungsgericht angerufen worden. Mit der Verfassungsbeschwerde soll jetzt geklärt werden, ob der Fiskus im Jahr 2002 tatsächlich berechtigt war, den Solidaritätszuschlag zur Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuer zu erheben.

Hinweis: Selbst dann, wenn Finanzämter nach wie vor dazu auffordern, das diesbezügliche Einsprüche aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zurückzunehmen sind, sollte dem nicht nachgekommen werden. Denn mit Hinweis auf die jetzt anhängige Verfassungsbeschwerde können die Einspruchsverfahren ruhen (BFH-Beschluss vom 28.6.2006, Az. VII B 324/05, Verfassungsbeschwerde unter Az. 2 BvR 1708/06).

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Das geplante Elterngeld: Beachtenswertes bei der Lohnsteuerklassen-Wahl

Die neuen Regelungen zum geplanten Elterngeld sollen zum 1.1.2007 in Kraft treten. Aktuell werden allerdings noch einige dieser Regelungen auf Anraten des Bundesrats hin überprüft. Bislang ist geplant:

Diese geplanten Regelungen sollten Arbeitnehmer schon jetzt aktiv werden lassen, die im kommenden Jahr Nachwuchs planen. Hier kann es sich lohnen, bereits jetzt das Nettoeinkommen des zu Hause verbleibenden Elternteils zu erhöhen. Das gelingt beispielsweise über die Wahl der Lohnsteuerklasse. Wechselt der Elternteil z.B., der die Betreuung übernehmen wird, frühzeitig von der Steuerklasse IV in die Steuerklasse III, verbleibt ihm ein höheres Nettogehalt, welches als Bemessungsgrundlage für das Elterngeld in Betracht kommt. Die dadurch ggf. parallel auftretende steuerliche Zusatzbelastung bei dem nach der Geburt weiter arbeitenden Elternteil gleicht sich über die spätere Einkommensteuerveranlagung wieder aus.

Hinweis: Der Antrag auf den Lohnsteuerklassenwechsel kann für das laufende Jahr 2006 bis zum 30. November gestellt werden. Bei Erhalt der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2007 sollte dann sofort überprüft werden, ob die Änderung dort auch vorgenommen wurde (Entwurf zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 20.6.2006).

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"Übungsleiterfreibetrag": Auch bei Lehrauftrag im EU-Ausland?

Lehrbeauftragte an einer deutschen Universität können grundsätzlich bis zu 1.848 EUR im Jahr als Aufwandsentschädigung steuerfrei vereinnahmen (so genannter "Übungsleiterfreibetrag"). Nach deutschem Recht soll diese Steuerbefreiung aber nicht für Lehrbeauftragte gelten, die an einer Universität im EU-Ausland tätig sind. Denn für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist es zwingend erforderlich, dass der Steuerpflichtige an einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts tätig ist, was aber auf eine Universität in Straßburg z.B. nicht zutrifft.

Diese Rechtslage verstößt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs möglicherweise gegen EU-Recht. Deshalb hat er die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorgelegt.

Hinweis: Bis zur Klärung dieser Frage durch den EuGH sollten betroffene Steuerpflichtige ihren Fall offen halten, indem sie Einspruch einlegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens beantragen. Als "betroffen" sind alle Steuerpflichtigen anzusehen, denen der Steuervorteil nur deswegen verweigert wird, weil sie die Aufwandsentschädigung nicht von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, sondern von einer im EU-Ausland ansässigen entsprechenden Einrichtung erhalten (BFH-Beschluss vom 1.3.2006, Az. XI R 43/02).

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Vermieter


Vermietungsabsicht: Auch bei langjährigem Leerstand

Auch beim Leerstand einer Immobilie von über zehn Jahren kann eine Einkunftserzielungsabsicht (Streben nach einem Überschuss) vorliegen, wenn sich die Vermietungsabsicht aus anderen Umständen ergibt. Das hat zur Folge, dass vorab entstandene Werbungskosten (solche, die entstehen, ohne dass bereits Einnahmen erzielt werden) Steuer mindernd berücksichtigt werden können.

Voraussetzung dafür ist, dass der Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst wird und später nicht wieder entfällt. Das ist z.B. anzunehmen, wenn wegen finanzieller Engpässe Renovierungsarbeiten vorübergehend nicht beendet werden können, es daher zu einem langen Leerstand kommt und ein Totalüberschuss z.B. erst ab dem 47. Jahr nach Anschaffung erzielbar ist (FG Saarland, Urteil vom 23.5.2006, Az. 1 K 443/02).

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Grunderwerbsteuer: Keine Verzinsung der Erstattung

Erstattet das Finanzamt Grunderwerbsteuer z.B. wegen der Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags, ist der Zahlungsanspruch des Steuerpflichtigen auf die Grunderwerbsteuer nicht zu verzinsen. Denn der Anspruch auf die Grunderwerbsteuer ist durch den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rückwirkend entfallen. Der Rücktritt vom Kaufvertrag hebt diesen nicht rückwirkend auf, sondern führt vielmehr zur Umgestaltung des Vertrages in ein Abwicklungsverhältnis.

In dem Urteilsfall erwarb die Steuerpflichtige im Jahr 1997 Grundbesitz. Das Finanzamt setzte für diesen Vorgang Grunderwerbsteuer fest, die von der Steuerpflichtigen auch entrichtet wurde. Sechs Jahre später wurde die Rückabwicklung des Vertrages notariell beurkundet, woraufhin das Finanzamt die Grunderwerbsteuerfestsetzung aufhob und die Steuer unverzinst erstattete (BFH-Beschluss vom 13.1.2006, Az. II B 55/05).

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Kapitalanleger


Gewerbesteuerpflichtig: Wertpapiergeschäfte von Börsenmaklern

Der Handel mit Wertpapieren überschreitet auch bei erheblichem Umfang regelmäßig nicht die Grenze der privaten Vermögensverwaltung. Denn bei Wertpapieren liegt es in der Natur der Sache, den Bestand zu verändern, um dadurch Kursgewinne zu realisieren. Etwas anderes kann allerdings für Optionsgeschäfte von angestellten Börsenmaklern gelten, die in den ihnen im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zur Verfügung stehenden Büroräumen ohne Einsatz von Kapital und unter Anwendung ihrer beruflichen Kenntnisse Kursdifferenzen ausnutzen. Diese Geschäfte sind als gewerblich zu qualifizieren und unterliegen damit der Gewerbesteuer.

Ein Überschreiten der privaten Vermögensverwaltung wird grundsätzlich aber nur beim Vorliegen besonderer Umstände angenommen, so z.B., wenn der Händler sich bankentypisch verhält. Indizien hierfür sind z.B. der Umfang der Geschäfte und ein Mindestmaß an kaufmännischer Organisation. Dann spielt es keine Rolle mehr, dass der Händler seine Tätigkeit nicht am Markt für Dritte anbietet. Wichtiger für die Einstufung ist, dass die Eigengeschäfte unmittelbar mit Börsenpartnern abgeschlossen werden und nicht, wie allgemein üblich, über eine Bank abgewickelt werden.

Hinweis: Dieses Urteil zeigt erneut, dass Privatanleger - unabhängig vom Umfang ihrer Handelsaktivitäten - eine Gewerbesteuerpflicht der Einkünfte aus dieser privaten Tätigkeit nicht befürchten müssen. Dies gilt selbst bei massiver Order über eine Bank (FG München, Urteil vom 15.3.2006, Az. 1 K 2294/03).

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Werbungskosten: Beim Erwerb von Arbeitgeber-Gesellschaftsanteilen

Erwerben Arbeitnehmer Gesellschaftsanteile an ihrer Arbeitgeberin, um damit die arbeitsvertragliche Voraussetzung für die Erlangung einer höher dotierten Position zu erfüllen, können sie, sofern dafür eine Darlehnsaufnahme notwendig ist, die Schuldzinsen regelmäßig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ansetzen. Denn in diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die Zinsaufwendungen grundsätzlich nicht durch den Beruf des Steuerpflichtigen, sondern durch die angestrebte Gesellschafterstellung veranlasst sind.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Arbeitnehmer aus den Aktien Gewinnanteile und damit positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen. Da der Erwerb der Aktien mittels eines Darlehns finanziert wurde, stehen diese Aufwendungen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dieser Einkunftsart. Die Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kann allerdings zur Folge haben, dass sich der Ansatz der Schuldzinsen nicht Steuer mindernd auswirkt.

Hinweis: Anders kann der Fall zu beurteilen sein, wenn der Arbeitnehmer mit dem Erwerb einer solchen Beteiligung nicht die mit der Stellung als Gesellschafter verbundenen Rechte, sondern nahezu ausschließlich die Sicherung seines bestehenden Arbeitsplatzes anstrebt. Das kann insbesondere bei negativer Überschussprognose und damit bei erkennbar fehlender Absicht zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen aus dieser Beteiligung der Fall sein (BFH-Urteil vom 5.4.2006, Az. IX R 111/00).

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Dubai-Fonds: Doppelbesteuerungsabkommen wird verlängert

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) sollte am 10.8.2006, zehn Jahre nach Abschluss, wieder außer Kraft treten. In einer Verhandlungsrunde im Juni 2006 wurde nunmehr aber vereinbart, dass das Abkommen um zwei Jahre (bis zum 9.8.2008) verlängert wird.

Unmissverständlich wurde ferner allerdings festgelegt, dass das DBA über diese Frist hinaus in der vorliegenden Form nicht erneut verlängert werden wird. Es ist beabsichtigt, zügig mit Neuverhandlungen zu beginnen.

Hinweis: Anleger mit geschlossenen Fonds aus Dubai erhalten damit zwar einen Aufschub bei der Steuerbefreiung und dem Ansatz des Progressionsvorbehalts. Da solche Beteilungen in der Regel aber längerfristig gehalten werden, droht ab Mitte 2008 eine Steuerpflicht im Inland (BMF, Mitteilung Steuern aktuell vom 22.6.2006).

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Sonder-AfA: Auch für "Nicht-Existenzgründer"

Die Sonder-AfA in Höhe von 20 Prozent konnte bislang grundsätzlich nur dann für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts in Anspruch genommen werden, wenn dafür zuvor eine entsprechende Rücklage gebildet worden war. Nur für Existenzgründer war diese Voraussetzung bislang nicht notwendig, d.h., diese Unternehmergruppe konnte die Abschreibung bereits im Erstjahr in Anspruch nehmen. Selbstständigen, die zuvor bereits gewerblich oder freiberuflich tätig waren, war diese Möglichkeit aber bislang verwehrt.

Auf Grund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird daran jetzt nicht mehr festgehalten. Denn Sinn und Zweck der Sonderabschreibung ist es, dass Unternehmer einen Steuerstundungseffekt so früh wie möglich in Anspruch nehmen können sollen.

Hinweis: Damit bietet diese erweiterte Sichtweise vielen Unternehmern dann eine Erleichterung, wenn sie zuvor schon selbstständig tätig oder z.B. an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt waren. Sie können nun - genau wie Existenzgründer - von den Anschaffungskosten sofort insgesamt bis zu über 50 Prozent abschreiben (BFH-Urteil vom 17.5.2006, Az. X R 43/03).

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Betriebsaufspaltung: Ende führt nicht automatisch zur Betriebsaufgabe

Stellt ein Unternehmer seine aktive (werbende) gewerbliche Tätigkeit ein, liegt darin nicht zwingend eine Betriebsaufgabe. Solange keine Aufgabeerklärung abgegeben wird, ist grundsätzlich von der Absicht auszugehen, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter eine Fortsetzung der Geschäftstätigkeit erlauben. Diese Grundsätze werden nun auch auf eine Betriebsaufspaltung übertragen:

Bei einer Betriebsaufspaltung unterteilt sich ein Unternehmen in zwei selbstständige Unternehmen. Es gibt zwar verschiedene Arten, im Ergebnis existieren aber immer ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen. Das Besitzunternehmen verpachtet dabei eine wesentliche Betriebsgrundlage, wie z.B. ein Betriebsgebäude, an das Betriebsunternehmen. Sind beide Unternehmen sachlich und auch persönlich eng miteinander verbunden, wird die gewerbliche Tätigkeit des Betriebsunternehmens auf das Besitzunternehmen übertragen, mit der Folge, dass auch dieses gewerbliche Einkünfte hat.

Stellt das Betriebsunternehmen die aktive (werbende) Geschäftstätigkeit ein, führt dies beim Besitzunternehmen aber nicht zwingend ebenso zu einer Betriebsaufgabe. Entscheidend ist allein die Absicht des Besitzunternehmens. Solange dieses nicht die Aufgabe des Betriebs erklärt, ist von einer Fortsetzungsabsicht auszugehen. Das gilt zumindest so lange, wie die Fortsetzung objektiv möglich ist.

Hinweis: Damit wird der Katalog der Fälle erweitert, in denen die Beendigung einer Betriebsaufspaltung nicht zur Besteuerung der stillen Reserven beim Besitzunternehmen führt (BFH-Urteil vom 14.3.2006, Az. VIII R 80/03).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Freiberufliche Tätigkeit: Auch für GmbH-Geschäftsführer möglich

Gegen die Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) spricht es, wenn die Gesellschaft mit ihm einen Beratervertrag abgeschlossen hat, der alle typischen Merkmale eines Vertrags über eine freie Mitarbeit enthält. Zu diesen Merkmalen gehören z.B.:

Liegt ein solcher Fall vor, bedeutet dies, dass der Geschäftsführer im Gegenteil selbstständig auf eigenes Unternehmerrisiko arbeitet und er seine Leistungen nebst Umsatzsteuer der GmbH ausdrücklich in Rechnung stellen muss. Dafür entfallen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsleistungen bei der GmbH als Arbeitgeberin.

Denn nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin hat die Einstufung einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu erfolgen. Dabei spricht gegen die Einstufung einer selbstständigen Tätigkeit nicht allein der Umstand, dass es sich um den alleinigen Geschäftsführer einer GmbH handelt. Denn auch dieser kann als Unternehmer gelten. Die Organstellung als Geschäftsführer der GmbH steht dem nicht entgegen.

Hinweis: Wichtig ist allerdings, dass es sich bei den Tätigkeiten des Geschäftsführers in diesen Fällen nicht um einfache Tätigkeiten handelt, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist (FG Berlin, Urteil vom 6.3.2006, Az. 9 K 2574/03).

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Verdeckte Gewinnausschüttung: Abfindung für Pensionszusagen-Verzicht

Es liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ihrem ehemals beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer beim endgültigen Ausscheiden aus der GmbH im Zusammenhang mit der Veräußerung der Gesellschaftsanteile eine Abfindung für dessen Verzicht auf die ihm erteilte betriebliche Pensionszusage zahlt.

Das ist zumindest immer dann anzunehmen, wenn beide Parteien bei Erteilung der Pensionszusage vereinbart hatten, dass im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Geschäftsführers ein gesetzlich bestimmtes unabdingbares Abfindungsverbot besteht, welches beim Eintritt des ehemals beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers in die Arbeitnehmerstellung nicht neu verhandelt, sondern aufrechterhalten wurde (BFH-Urteil vom 14.3.2006, Az. I R 38/05).

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter


Betriebseinnahme: Für Gewerbebetrieb bestimmte Erbschaft

Eine für den Gewerbebetrieb eines Steuerpflichtigen (hier: Altenheim in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR) bestimmte Erbschaft und daraus resultierende Zinsen sind als Betriebseinnahmen zu versteuern. Das gilt zumindest immer dann, wenn ein tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang der Erbschaft mit der gewerblichen Tätigkeit besteht.

Ist, wie im Urteilsfall, nach dem Willen des Erblassers der Erbanteil für die Altenpflege zu verwenden und bildet diese gerade den Gegenstand des Betriebs, dann ergibt sich der sachliche Zusammenhang mit der Erbschaft aus dieser Verwendungsbestimmung. Selbst, wenn eine private Mitveranlassung bestanden haben sollte, ist es für die Annahme eines wirtschaftlichen Bezugs ausreichend, wenn der Anlass für die Zuwendung in einem erheblichen Ausmaß auch der steuerbaren Sphäre zuzuordnen ist. Zur Vermeidung einer übermäßigen Besteuerung aufgrund einer gleichzeitigen Belastung der Erbschaft mit Erbschaft- und Einkommensteuer erfolgt in diesen Fällen eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen.

Hinweis: Zuwendungen an einen gewerblich tätigen Unternehmer sind in der Regel immer dann auch betrieblich veranlasst, wenn sie nicht mit einem konkreten Leistungsaustauschverhältnis in Zusammenhang stehen, sondern aus anderen, auf das Unternehmen bezogenen Gründen gewährt werden. So sind beispielsweise auch öffentlich-rechtliche Zuschüsse und betriebsbezogene Preise den Betriebseinnahmen zuzurechnen (BFH-Urteil vom 14.3.2006, Az. VIII R 60/03).

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Umsatzsteuerzahler


Vorsteuerabzug: Auch bei gemischten Aufwendungen

Der Smoking eines Piano-Entertainers stellt keine typische Berufskleidung dar. Damit führen die Aufwendungen für den Kauf nicht zu Werbungskosten. Denn es handelt sich dabei um gemischte Aufwendungen, d.h. solche, bei denen vermutet wird, dass sie sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind.

Allerdings entschieden die Finanzrichter darüber hinaus, dass die Vorsteuer aus dem Kaufpreis für den Smoking dennoch berücksichtigungsfähig sein kann. Das im Umsatzsteuergesetz für solche Fälle verankerte Abzugsverbot verstoße nämlich gegen die 6. EG-Richtlinie. Der Selbstständige kann sich in diesem Fall also direkt auf das für ihn günstigere Gemeinschaftsrecht berufen, wenn er die Garderobe fast ausschließlich für berufliche Zwecke nutzt. Der Vorsteuerabzug steht ihm dann uneingeschränkt zu. Anders wäre der Fall allerdings zu beurteilen, wenn der Smoking auch in der Freizeit getragen wird. Hier werden die Kosten auch der privaten Nutzung zugerechnet.

Hinweis: Unternehmer in vergleichbaren Situationen sollten ihre Bescheide bis zur Entscheidung über die anhängige Revision offen halten (FG München, Urteil vom 23.2.2006, Az. 14 K 3585/03, Revision beim BFH unter Az. V R 25/06).

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Sale-and-lease-back-Verfahren: Vorsteuerabzug abgelehnt

Beim sale-and-lease-back-Verfahren kauft der künftige Leasingnehmer das Objekt vom Hersteller bzw. Händler, verkauft es an die Leasinggesellschaft und least es dann von dieser (Leasinggeber) zurück. Beide Parteien sind sich in diesen Fällen häufig einig, dass das Eigentum an dem Gegenstand nach Ablauf der Leasingzeit an den Verkäufer (Leasingnehmer) zurückfällt. Damit verbleibt die aus Steuersicht maßgebliche wirtschaftliche Verfügungsmacht - ungeachtet der zivilrechtlichen Eigentumsübertragung - durchgängig beim Leasingnehmer.

Denn bei diesem Verfahren handelt es sich häufig um eine bloße Darlehens- bzw. Finanzierungsform, mit der Folge, dass weder die Übertragung noch die Rückübertragung des Eigentums vom Leasinggeber an den Leasingnehmer umsatzsteuerrechtlich als Lieferung zu behandeln ist. D.h., der Leasingnehmer darf auf den Kaufpreis keine Umsatzsteuer erheben und die Vorsteuer aus dem Leasinggeschäft nicht ansetzen, da er dem Leasinggeber keine Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft hat. Der Leasingnehmer kann allerdings die Rechnung, in der er zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen hat, grundsätzlich berichtigen.

Hinweis: In der Regel kann die Frage nach der umsatzsteuerlichen Einordnung in solchen Fällen aber nur anhand der konkreten vertraglichen Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung beantwortet werden. Eine Verallgemeinerung dieser Entscheidung verbietet sich somit (BFH-Urteil vom 9.2.2006, Az. V R 22/03).

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Umsatzsteuer: Bei Partyserviceleistungen

Stellt ein Partyservice zusätzlich zur Lieferung von Speisen und Getränken auch Geschirr, Tische, Sitzgelegenheiten, Zelte und Dekorationsmaterial zur Verfügung, unterscheidet sich diese Leistung wesentlich von der Anlieferung lediglich verzehrfertiger Speisen und Getränke. Daher unterliegen diese Leistungen insgesamt nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Denn die Zurverfügungstellung der Infrastruktur neben den Speisen und Getränken ist aus Sicht des Kunden nicht lediglich eine Leistung, die nebenbei erbracht wird (BFH-Beschluss vom 8.3.2006, Az. V B 156/05).

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Wettbewerbsgleichheit: Mit Betrieben der öffentlichen Hand

Geben zwei Konkurrenten ein Preisangebot an einen Endkunden ab, ist der Wettbewerber im Nachteil, der Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss. Das kann auch bei Leistungen gelten, die in Konkurrenz zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Da hier die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und gewerblicher Tätigkeit eher fließend ist, werden dort die Leistungen in vielen Fällen ohne Umsatzsteuer ausgewiesen. Steht ein Privatunternehmer zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in Konkurrenz, kann er sich nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nunmehr auf umsatzsteuerliche Wettbewerbsgleichheit berufen. Das bedeutet:

Hinweis: Es ist auch anzunehmen, dass die Finanzverwaltung die Betätigung der öffentlichen Hand danach stärker auf Gewerblichkeit hin untersuchen wird (EuGH, Urteil vom 8.6.2006, Az. Rs C-430/04).

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Arbeitgeber


Arbeitslohn: Bei verbilligter Überlassung hochwertiger Kleidung

Überlässt ein Bekleidungshersteller seinen führenden Mitarbeitern verbilligt ein bestimmtes Kontingent der neusten eigenen hochwertigen Markenkollektion, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dieser geldwerte Vorteil bemisst sich nach dem Ladenendpreis und nicht nach dem Händlereinkaufspreis.

Das gilt selbst dann, wenn das Tragen dieser Kleidung über eine Kleiderordnung geregelt wird und auch Werbezwecken des Herstellers dient. Denn je höher aus Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer zählt das vorhandene eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers.

Hinweis: Das Argument, dass mit dem Tragen der Kleidung eine Werbewirkung verbunden ist und dadurch insbesondere auch die Glaubwürdigkeit der eigenen Marke gewährleistet werden soll, tritt gegenüber der Bereicherung der Arbeitnehmer in den Hintergrund (BFH-Urteil vom 11.4.2006, AZ. VI R 60/02).

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Abfindungen bei Altersteilzeit: Zur steuerfreien Gestaltungsmöglichkeit

Die Steuerfreiheit für Abfindungen ist seit Jahresbeginn grundsätzlich gestrichen worden. Es gibt aber noch Übergangsregelungen. So darf z.B. der bisher geltende Freibetrag für Abfindungen weiterhin genutzt werden, wenn die Vereinbarungen über die Abfindungszahlungen vor dem 1.1.2006 getroffen wurden und dem Arbeitnehmer die Zahlung vor dem 31.12.2007 zufließt.

Darüber hinaus gewährt die Finanzverwaltung nun einen Gestaltungsspielraum für den Fall, dass ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2006 eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen hat. Sieht diese am Ende der Freistellungsphase für das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eine Abfindung vor, kann der bisherige Freibetrag auch dann noch gewährt werden, wenn die Zahlung erst nach dem 31.12.2007 fällig wird. Dies gelingt, indem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachträglich darauf einigen, den Termin für die geplante Auszahlung der Abfindung auf einen Zeitpunkt vor dem 1.1.2008 vorzuziehen.

Hinweis: Durch diese nachträgliche Änderung der ursprünglichen Vereinbarung kommt es zu keinem Gestaltungsmissbrauch. Es spielt ferner auch keine Rolle, ob die gesamte Abfindung oder nur eine Teilsumme, etwa in Höhe des Freibetrags, auf einen Zeitpunkt vor 2008 vorgezogen wird. Auch eine eventuell aus dem Vorziehen der Auszahlung vorgenommene Abzinsung der Abfindungszahlung bzw. eines Teilbetrages ist nicht schädlich (FinMin Hessen, Erlass vom 14.6.2006, Az. S 2340 A - 093 - II 3b).

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Arbeitnehmer


Werbungskostenabzug: Beim häuslichen Arbeitszimmer

Ab dem Jahr 2007 wird der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf die Fälle beschränkt sein, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Das ist immer dann der Fall, wenn in dem Arbeitszimmer die prägenden beruflichen Handlungen erbracht werden. Maßgeblich dafür ist der inhaltlich qualitative Schwerpunkt, sodass in der Regel die zeitliche Komponente erst in zweiter Linie entscheidend ist. Aktuell hat der Bundesfinanzhof nun Grundsätze aufgestellt, ab wann ein heimischer Telearbeitsplatz als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit anzusehen ist und damit zum vollumfänglichen Werbungskostenabzug führt.

Bei so genannten Mischverträgen im Zusammenhang mit Telearbeitsplätzen arbeiten die Arbeitnehmer sowohl im Unternehmen als auch zu Hause. Zu keiner Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer kommt es in diesen Fällen, wenn der Arbeitnehmer eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen zu Hause und an zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers erbringt. Ausreichend für den vollen Abzug der Aufwendungen ist dann also über die Woche gesehen ein überwiegender Aufenthalt nach Stunden im Arbeitszimmer. Auch die für das kommende Jahr geplante Einschränkung ändert an dieser Beurteilung nichts.

Hinweis: Gerade aber im Hinblick auf die ab 2007 geltenden Neuregelungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sollte beachtet werden, dass es hier weitere Gestaltungsalternativen gibt, um den Vollabzug der Aufwendungen zu erreichen. Folgende Gestaltungen kämen dafür z.B. in Betracht:

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Nicht werbungskostenfähig: Besuch an allgemeinbildender Schule

Der Aufwand für den Besuch einer Fachoberschule nach Abschluss einer Ausbildung ist nicht beruflich veranlasst und kann daher auch nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abgezogen werden. Bei dem Besuch an allgemeinbildenden Schulen wie z.B. Fachoberschulen fehlt es regelmäßig an der erforderlichen Berufsbezogenheit.

Hinweis: Dies gilt selbst dann, wenn das Abitur die Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist (BFH-Urteil vom 22.6.2006, Az. VI R 5/04).

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Abschließende Hinweise


Gründungszuschuss: Nachfolger für die "Ich-AG"

Die bisherigen Instrumente zur Förderung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit "Überbrückungsgeld" und "Existenzgründungszuschuss ("Ich-AG") werden nun in einem Gründungszuschuss zusammengefasst. Die gesetzlichen Regelungen sind am 1.8.2006 in Kraft getreten.

Gründer erhalten danach zur Sicherung des Lebensunterhalts in einer ersten Phase nach der Gründung einen Zuschuss in Höhe des individuellen Arbeitslosengeldes. In dieser Zeit wird zusätzlich eine Pauschale von 300 EUR gezahlt, die eine freiwillige Absicherung in den gesetzlichen Sozialversicherungen ermöglicht. In einer zweiten Förderphase wird nur noch die Pauschale gezahlt. Die erste Phase (neun Monate) ist als Pflichtleistung, die zweite (sechs Monate) als Ermessensleistung ausgestaltet, d.h., ein Rechtsanspruch besteht hier nicht.

Hinweis: Gefördert wird auch hier nur, wer arbeitslos ist. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die selbstständige Erwerbstätigkeit unter Mitnahme des Zuschusses ist nicht möglich. Zum Zeitpunkt des Förderbeginns muss ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten bestehen. Während der Förderung wird ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld verbraucht. Grundlage für die Fördermöglichkeit ist weiterhin das Gutachten einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit des Vorhabens (BMAS-Arbeit, Pressemitteilung vom 1.8.2006).

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Steuerberatungskosten: Auch für Ausländer absetzbar

Nach dem Einkommensteuergesetz ist zwischen in Deutschland ansässigen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen und gebietsfremden beschränkt steuerpflichtigen Personen zu unterscheiden. Während unbeschränkt Steuerpflichtige ihre sämtlichen Einkünfte in Deutschland versteuern müssen (Welteinkommensprinzip), unterliegen beschränkt Steuerpflichtige nur mit bestimmten inländischen Einkünften der Steuerpflicht in Deutschland.

Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass es entgegen der entsprechenden gesetzlichen Regelung einem beschränkt Steuerpflichtigen dennoch nicht versagt werden kann, seine Steuerberatungskosten wie eine unbeschränkt steuerpflichtige Person als Sonderausgaben abzuziehen (EuGH, Urteil vom 6.7.2006, Az. Rs C-346/04).

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Wissensbilanz: Immaterielle Vermögenswerte greifbar machen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) bietet ab sofort eine EDV-Anwendung ("Wissensbilanz-Toolbox") an, die kleine und mittelständische Unternehmen unterstützen soll, selbstständig das intellektuelle Kapital ihres Unternehmens zu bewerten. Zu den immateriellen Vermögenswerten eines Unternehmens zählen z.B. das Know-how oder die Kundenbeziehungen. Diese Werte sind häufig entscheidend für den wirtschaftlichen Erfolg, jedoch bisher nur schwer greifbar. Daher sollen diese "weichen Faktoren" in mittelständischen Unternehmen sichtbar gemacht, bewertet und dargestellt werden. So können verborgene Schätze, wie brach liegendes Innovationspotenzial und ungenutzte Kompetenzen, gehoben und die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden.

Die "Wissensbilanz-Tollbox" ist eine IT-Lösung, die sich konkret mit dem Thema Wissensbilanzierung beschäftigt. Sie erklärt in mehreren e-Learning-Einheiten die Grundlagen der Wissensbilanzierung. So lernt man die wichtigsten Bestimmungsfaktoren des intellektuellen Kapitals kennen, das Human-, Struktur- und Beziehungskapital, und erfährt, wie diese bewertet werden. Damit kann jedes Unternehmen eigenständig einen vollständigen, zuverlässigen und aussagekräftigen Wissensbilanzbericht erstellen.

Hinweis: Die EDV-Anwendung kann kostenlos beim BMWi bestellt werden. Bestellmail: buero-p3@bmwi.bund.de oder Bestelltelefon: 03018 615-4171 oder über den Link: www.akwissensbilanz.org/toolbox.htm kostenlos heruntergeladen werden. Unter: www.akwissensbilanz.org findet man Hintergrundinformationen zum Thema Wissensbilanz und zur Wissensbilanz-Toolbox (Tagesnachricht des BMWi Nr. 11628 vom 2.8.2006).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2006 bis zum 31.12.2006 beträgt 1,95 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

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Steuertermine im Monat September 2006

Im Monat September 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 11. September 2006.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 11. September 2006.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 11. September 2006.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 11. September 2006.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 11. September 2006.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 14. September 2006. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.