Steuerinformationen Juni 2011
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Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

Selbstanzeige: Verschärfte Regeln sind in Kraft

Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (kurz Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) ist am 3.5.2011 in Kraft getreten. Kernpunkt der Gesetzesänderung ist die Neuregelung der Selbstanzeige, deren missbräuchliche Handhabung verhindert werden soll.

Im Fokus stehen insbesondere folgende Punkte:

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Erststudium nach dem Abitur: Aufwendungen sind keine Werbungskosten

Die von der Verwaltung übernommene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der Ausbildungskosten im Zusammenhang mit einem Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Werbungskosten abziehbar sind, lässt sich nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nicht auf das nach dem Abitur aufgenommene Erststudium übertragen. Diese Kosten werden somit nur beschränkt als Sonderausgaben berücksichtigt.

Grundsatz: Seit 2004 können Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium nur noch dann als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die Bildungsmaßnahme im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Liegt kein Dienstverhältnis vor, sind die jährlichen Kosten nur bis 4.000 EUR als Sonderausgaben abzugsfähig.

Da während eines Studiums keine - oder nur geringe - Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Sonderausgaben hingegen bleiben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist.

Hinweis: Da gegen das Urteil die Revision eingelegt wurde, sind beim Bundesfinanzhof mittlerweile zwei Verfahren zu der Frage anhängig, ob Kosten für ein sich unmittelbar an die Schulausbildung anschließendes, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindendes Erststudium als Werbungskosten abzugsfähig sind. Geeignete Fälle sollten offen gehalten werden (FG Münster, Urteil vom 24.2.2011, Az. 11 K 4489/09 F, Rev. unter VI R 15/11; weitere Rev. unter VI R 7/10).

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Betrüger versenden E-Mails im Namen des Bundesfinanzministeriums

Das Bundesfinanzministerium hat am 9.5.2011 darauf hingewiesen, dass Betrüger seit dem Wochenende per E-Mail versuchen, an Konto- und Kreditkarteninformationen von Steuerzahlern zu gelangen. Sie geben sich per E-Mail als „Bundesministerium der Finanzen“ aus und geben vor, die betroffenen Bürger hätten zu viel Einkommensteuer gezahlt. Um diese nun zurückzuerhalten, müsse ein in der E-Mail angehängtes Antragsformular ausgefüllt werden, bei dem u.a. Angaben zu Kontoverbindung und Kreditkarte sowie Passwort angegeben werden sollen. Das Antragsformular könne nur online ausgefüllt werden und Nachfragen würden nicht per Telefon beantwortet.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium warnt davor, auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren. Sogenannte Änderungsbescheide werden nicht per Mail verschickt und Kontenverbindungen nie in dieser Form abgefragt. Zuständig für die Änderungen von Steuerbescheiden und für die Abgabe von Steuererklärungen ist zudem nicht das Bundesfinanzministerium, sondern das jeweils zuständige Finanzamt (Bundesfinanzministerium, Mitteilung vom 9.5.2011).

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Vermieter

Nach der Immobilienveräußerung gezahlte Schuldzinsen nicht abzugsfähig

Im Jahr 2010 hat der Bundesfinanzhof Folgendes entschieden: Schuldzinsen, die nach der Veräußerung einer wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, sind als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar, wenn der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht.

Wer nun dachte, die Verwaltung wendet die Rechtsprechung analog an, wenn eine fremdvermietete Immobilie veräußert wird, der sieht sich getäuscht. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt vertritt nämlich die Ansicht, dass nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in diesen Fällen nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Hinweis: Auch das Finanzgericht Baden-Württemberg erkennt nach der Veräußerung einer Immobilie gezahlte Schuldzinsen nicht als Werbungskosten an. Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle über ein ruhendes Verfahren offengehalten werden (OFD Frankfurt vom 21.1.2011, Az. S 2211 A - 17 - St 214; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.7.2010, Az. 13 K 136/07, Rev. unter IX R 67/10; BFH-Urteil vom 16.3.2010, Az. VIII R 20/08).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Privatnutzung eines Firmenwagens: Widerlegung des Anscheinsbeweises

Ob ein betrieblicher Pkw auch privat genutzt wird und demzufolge ein geldwerter Vorteil entsteht, beurteilt sich nach den Grundsätzen über den Anscheinsbeweis. Danach gilt: Ist die private Mitbenutzung möglich, dann wird das Fahrzeug erfahrungsgemäß auch privat genutzt. Der Anscheinsbeweis kann allerdings widerlegt werden, z.B. wenn nachvollziehbar ist, dass das Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt wurde. Dabei ist oft strittig, welche Anforderungen an die Widerlegung zu stellen sind.

Der Nachweis durch ein Fahrtenbuch ist nicht notwendig. Die Gründe zur Widerlegung können auch dann glaubhaft sein, wenn sie zwar nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, aber plausibel erscheinen, wie im Fall des Finanzgerichts Hessen. Dort hatten die Eheleute angegeben, dass der betriebliche Pkw, ein Citroen Berlingo, des gewerblich tätigen Ehemanns ausschließlich für betriebliche Fahrten eingesetzt wurde. Die Privatfahrten der Familie wurden aus wirtschaftlichen Gründen mit dem Dienstwagen der angestellten Ehefrau, einem Audi A4, durchgeführt.

Anders als das Finanzamt glaubte das Finanzgericht dieser Darstellung, u.a. weil die Kosten für die privaten Fahrten mit dem Firmenwagen der Ehefrau - unabhängig von der tatsächlichen Anzahl - nur mit einer geringen Pauschale abgegolten wurden. Ansonsten wurden alle Kosten vom Arbeitgeber getragen. Ferner erschien es dem Finanzgericht durchaus nachvollziehbar, dass wegen eines Audi A4 von der Privatnutzung eines Citroen Berlingo abgesehen wurde (FG Hessen, Urteil vom 10.2.2011, Az. 3 K 1679/10).

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Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen: Berechnung der Rückstellung

Für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist handels- und steuerrechtlich eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Dies betrifft z.B. die Aufwendungen für Jahresabschlüsse und Anlagevermögenskarteien über zehn Jahre und für Lohnkonten, Handels- oder Geschäftsbriefe über sechs Jahre.

Hinweis: Werden Unterlagen freiwillig länger aufbewahrt, kommt eine Rückstellung insoweit nicht in Betracht, da es an der rechtlichen Verpflichtung fehlt. Sind Feststellungen zur Zusammensetzung der Unterlagen nicht oder nur unter erheblichem Aufwand möglich, akzeptiert die Finanzverwaltung für Unterlagen, zu deren Archivierung der Unternehmer nicht verpflichtet ist, einen 20 %igen Abschlag von den Gesamtkosten.

Die Rückstellung kann grundsätzlich nach zwei Methoden ermittelt werden:

1. Die Kosten werden für die Unterlagen eines jeden aufzubewahrenden Jahres gesondert ermittelt. Dieser Betrag ist jeweils mit der Anzahl der Jahre bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu multiplizieren.

2. Die jährlich anfallenden (rückstellungsfähigen) Kosten für einen Archivraum, in dem die Unterlagen aller Jahre aufbewahrt werden, können mit dem Faktor 5,5 (arithmetisches Mittel der Jahre eins bis zehn) multipliziert werden. In der Praxis wird die Rückstellung üblicherweise nach dieser Berechnungsmethode ermittelt.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass der Faktor von 5,5 nicht zu beanstanden ist. In seiner Urteilsbegründung führt er zudem an, dass nur die Aufwendungen für solche Unterlagen rückstellungsfähig sind, deren Existenz bis zum jeweiligen Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht ist. Der Umstand, dass auszusondernde Unterlagen voraussichtlich durch neue Unterlagen (späterer Jahre) ersetzt werden, ist nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 18.1.2011, Az. X R 14/09; OFD Hannover vom 27.6.2007, Az. S 2137 - 106 - StO 222/221).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Gewinnabführungsvertrag: Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren

Verpflichtet sich eine Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Gewinnabführungsvertrag eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren hat.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs besteht nun endlich Gewissheit, dass sich die fünfjährige Mindestlaufzeit bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren bemisst. Diese Frage war bislang nicht geklärt und im Schrifttum umstritten (BFH-Urteil vom 12.1.2011, Az. I R 3/10).

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Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer: Fälligkeit einer Tantieme

Der Anspruch auf eine Tantieme wird beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Somit ist der Zufluss grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt gegeben.

In seinem Urteil macht der Bundesfinanzhof jedoch deutlich, dass der Zufluss auch zu einem späteren Zeitpunkt gegeben sein kann, sofern dies auf einer zivilrechtlich wirksamen und fremdüblichen Vereinbarung beruht (BFH-Urteil vom 3.2.2011, Az. VI R 66/09).

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Umsatzsteuerzahler

Vereinfachungen für elektronische Rechnungen ab 1.7.2011 geplant

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sollen die hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Rechnungen reduziert werden. Die entsprechenden Änderungen im Umsatzsteuergesetz sollen auf Rechnungen für Umsätze angewandt werden, die nach dem 30.6.2011 ausgeführt werden. Bei den nachfolgenden Ausführungen ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Gesetzentwurf handelt, sodass etwaige Anpassungen möglich sind.

Aktuelle Rechtslage

Die umsatzsteuerliche Rechnungserteilung kann auf traditionellem Papierweg oder auch mittels elektronischem Rechnungsdokument erfolgen. Die elektronische Rechnungsübermittlung ist jedoch davon abhängig, dass der Leistungsempfänger zustimmt.

Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail ggf. mit PDF- oder Textdateianhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Download oder im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI) übermittelt werden.

Von einer ordnungsgemäßen und damit vorsteuerfähigen elektronischen Rechnung ist nur dann auszugehen, wenn die Echtheit der Herkunft (Ausstellerauthentizität) und die Unversehrtheit des Rechnungsinhalts (Datenintegrität) durch Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder durch Übermittlung im EDI-Verfahren gewährleistet sind.

Hinweis: Durch den hohen Prüf- und Dokumentationsaufwand meiden bislang viele Unternehmen die Einführung einer elektronischen Fakturierung bzw. akzeptieren keine elektronischen Eingangsrechnungen.

Geplante Neuregelungen

Ab 1.7.2011 sollen Papier- und elektronische Rechnungen umsatzsteuerlich gleich behandelt werden. Nach der Gesetzesbegründung soll dies jedoch nicht zu erhöhten Prüferfordernissen bei Papierrechnungen, sondern zur Absenkung der Anforderungen bei elektronischen Rechnungen führen.

Die elektronische Rechnungsstellung soll technologieneutral ausgestaltet werden. Das bedeutet, dass kein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren vorgeschrieben ist. Somit soll jeder Unternehmer selbst festlegen können, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden.

Dies soll durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Bei dem innerbetrieblichen Kontrollverfahren handelt es sich um ein Verfahren, das der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. Der Unternehmer wird in eigenem Interesse insbesondere überprüfen, ob

Hierfür müssen keine neuen speziellen Verfahrensweisen innerhalb des Unternehmens geschaffen werden. Bereits ein entsprechend eingerichtetes Rechnungswesen soll als geeignetes Kontrollverfahren dienen.

Hinweis: Unternehmer sollen auch weiterhin auf das Signatur- oder das EDI-Verfahren zurückgreifen können. Das hat den Vorteil, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts dann per se sichergestellt sind. Darüber hinaus sind diese Verfahren für Zwecke des Vorsteuerabzugs grundsätzlich EU-einheitlich anzuerkennen (BMF: Frage-Antwort-Katalog zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1.7.2011 durch Art. 5 des StVereinfG 2011 vom 19.4.2011; Steuervereinfachungsgesetz 2011, Regierungsentwurf vom 2.2.2011).

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Forderungsverkauf: Bemessungsgrundlage kann geschätzt werden

Der Bundesfinanzhof hat jüngst entschieden, dass sich die Bemessungsgrundlage für die ausgeführte Leistung aufgrund einer Abtretung der zugrunde liegenden Forderung gegen einen unter dem Nennwert liegenden Kaufpreis nicht ändert. Das Entgelt bestimmt sich vielmehr nach der Zahlung der Kunden an den Forderungserwerber, sodass erst eine Nicht- oder Minderzahlung des Leistungsempfängers an das Inkassounternehmen zu einer Entgeltminderung führen kann.

In der Praxis kann es insoweit zu Problemen kommen, als das Inkassounternehmen regelmäßig kein Interesse daran haben wird, dem Unternehmer mitzuteilen, in welcher Höhe die abgetretene Forderung vereinnahmt wurde.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt weist nun darauf hin, dass für das Inkassobüro keine Mitwirkungspflicht als Beteiligter im Besteuerungsverfahren besteht. Soweit keine weiteren Feststellungen zum Umfang der Zahlungen des Leistungsempfängers an den Forderungserwerber getroffen werden können, sind die Besteuerungsgrundlagen des Forderungsverkäufers zu schätzen. Bei der Schätzung kann davon ausgegangen werden, dass das Inkassobüro die Forderung im Regelfall nicht in vollem Umfang einziehen wird.

Hinweis: Der Unternehmer sollte sich - soweit möglich - schon im Vorfeld zusichern lassen, dass er die Höhe der Entgeltminderung erfährt (OFD Frankfurt vom 8.2.2011, Az. S 7200 A - 254 - St 111; BFH-Urteil vom 6.5.2010, Az. V R 15/09).

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Arbeitgeber

Dienstwagen: Gelegentliche Fahrten zur Arbeit werden geringer besteuert

Der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagens. Dieser Auffassung des Bundesfinanzhofs folgte die Finanzverwaltung zunächst nicht. Da der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung im letzten Jahr jedoch bestätigte, lenkte die Verwaltung nunmehr ein. Die Hintergründe und Kernaussagen des Schreibens des Bundesfinanzministeriums werden nachfolgend erläutert.

Hintergrund

Nutzt ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, muss dieser geldwerte Vorteil versteuert werden. Die Besteuerung erfolgte bisher einheitlich mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Auf die tatsächliche Anzahl der Fahrten zur Arbeitsstätte kommt es bei dieser typisierten Betrachtung nicht an.

Gleich in drei Urteilen bestätigte der Bundesfinanzhof im letzten Jahr seine Rechtsauffassung aus 2008, wonach die Zuschlagsregelung lediglich einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat.

Wenn der Dienstwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an weniger als 180 Tagen im Jahr genutzt wurde, führt die Rechtsprechung zu einem geringeren geldwerten Vorteil. Die 0,03 %-Regelung geht nämlich von der typisierenden Annahme aus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte an 15 Tagen im Monat bzw. an 180 Tagen im Kalenderjahr aufsucht. Bei weniger Fahrten ist eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer günstiger.

Beispiel

Arbeitnehmer A nutzt seinen Dienstwagen an 12 Tagen im Monat für seine Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Die Entfernung beträgt 30 Kilometer, der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs 20.000 EUR.

Nach der 0,03 %-Regelung beträgt der monatliche geldwerte Vorteil 180 EUR (20.000 EUR x 30 km x 0,03 %).

Erfolgt hingegen eine Einzelbewertung, so ergibt sich ein monatlicher geldwerter Vorteil von 144 EUR (20.000 EUR x 30 km x 12 Fahrten x 0,002 %).

Fazit: Durch die Einzelbewertung muss A jeden Monat einen um 36 EUR geringeren geldwerten Vorteil versteuern.

Anwendung der Rechtsprechung bis 2010

Nach dem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2010 in allen offenen Fällen im Veranlagungsverfahren anwendbar. Der bis einschließlich 2010 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist jedoch nicht zu ändern. Das bedeutet, dass die Lohnabrechnungen zwar nicht mehr korrigiert werden, der Arbeitnehmer aber die Option hat, die günstigere Rechtslage im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zu nutzen.

Lohnsteuerabzug

Ab 2011 ist die neue Rechtsprechung auch im Lohnsteuerabzugsverfahren anwendbar. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht dazu verpflichtet, die Einzelbewertung bzw. die taggenaue Methode anzuwenden. Der Arbeitgeber muss die Berechnungssystematik vielmehr in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer festlegen. Die Entscheidung muss für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle dem Arbeitnehmer überlassenen Dienstwagen erfolgen.

Während des Kalenderjahres darf die Methode nicht gewechselt werden. Eine Ausnahme gilt für den Lohnsteuerabzug in 2011. Wurde bisher die 0,03 %-Regelung angewandt, kann während des Kalenderjahres 2011 zur Einzelbewertung gewechselt werden. Ein erneuter Wechsel ist aber auch hier ausgeschlossen.

Die taggenaue Berechnung im Lohnsteuerabzugsverfahren ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt wird.

Beachte: Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren die taggenaue Methode angewendet, muss der Arbeitgeber eine jahresbezogene Begrenzung auf 180 Fahrten vornehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen. Diese Begrenzung bewirkt, dass der jährliche Lohnsteuerabzug aufgrund der taggenauen Methode nicht höher sein kann als bei Anwendung der typisierten 0,03 %-Regelung.

Beispiel

Arbeitnehmer A hat sich mit seinem Arbeitgeber auf die Einzelbewertung verständigt. In den Monaten Januar bis Juni nutzt er den Dienstwagen an jeweils 12 Tagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Im Zeitraum Juli bis Dezember fährt er jeweils 19 Mal zur Arbeit.

Im gesamten Jahr nutzt A den Dienstwagen somit an 186 Tagen (12 x 6 + 19 x 6) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Durch die Begrenzung auf 180 Fahrten pro Jahr, muss der Arbeitgeber im Dezember nicht 19 Fahrten, sondern lediglich 13 Fahren zugrunde legen (12 x 6 + 19 x 5 + 13 = 180).

Veranlagung

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nicht an die bei der Erhebung der Lohnsteuer gewählte Methode gebunden.

Hat der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil z.B. aus Gründen der Arbeitserleichterung nach der 0,03 %-Regelung ermittelt, kann der Arbeitnehmer bei der Erstellung seiner Einkommensteuerklärung die Einzelbewertung wählen. Diese Methode muss er aber einheitlich für alle ihm überlassenen Dienstfahrzeuge für das gesamte Kalenderjahr anwenden.

Darüber hinaus muss er darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) der Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wurde. Ferner ist die Anwendung der 0,03 %-Regelung durch den Arbeitgeber und die Höhe des Zuschlags durch geeignete Belege (z.B. Gehaltsabrechnung, Bescheinigung des Arbeitgebers) nachzuweisen (BMF-Schreiben vom 1.4.2011, Az. IV C 5 - S 2334/08/10010; BFH-Urteile vom 22.9.2010, Az. VI R 54/09, Az. VI R 55/09, Az. VI R 57/09).

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Betriebsveranstaltung: Abstellen auf geplante Teilnehmerzahl zulässig

Wendet der Arbeitgeber dem einzelnen Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung brutto insgesamt mehr als 110 EUR zu, sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Bei der Bemessung dieser Freigrenze sind grundsätzlich alle Kosten durch die Anzahl der Teilnehmer zu teilen. Dabei ist regelmäßig auch zu berücksichtigen, wenn Arbeitnehmer letztlich doch nicht an der Veranstaltung teilnehmen. Das Finanzgericht Düsseldorf hält es aber für gerechtfertigt, in diesem Fall auf den geplanten Teilnehmerkreis abzustellen.

Sachleistungen, die weder den nicht teilnehmenden noch den teilnehmenden Arbeitnehmern als Arbeitslohn zugewendet worden sind, dürfen nicht in die Durchschnittsberechnung einbezogen werden. Sie dürfen den teilnehmenden Arbeitnehmern wertmäßig selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn dem Arbeitgeber dafür entsprechende Betriebsausgaben entstanden sind - so das Finanzgericht Düsseldorf.

Im Streitfall waren damit weder die überzähligen Speisen und Getränke noch die überdimensionierten sonstigen Sachleistungen für den äußeren Rahmen (Kinderanimation, Live-Musik, Zelt etc.) den teilnehmenden Arbeitnehmern zugewendet worden. Denn sie haben durch die Nicht-Teilnahme eines Großteils der angemeldeten Arbeitnehmer keine Bereicherung erfahren.

Hinweis: Das Finanzgericht Düsseldorf hält die Freigrenze von 110 EUR im Jahr 2005 noch als sachgerecht und angemessen (FG Düsseldorf, Urteil vom 17.1.2011, Az. 11 K 908/10 L, Rev. unter VI R 7/11).

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Arbeitnehmer

Reisekosten: Kilometerpauschale von 0,30 EUR ist nicht zu beanstanden

In einigen Bundesländern wurde die pauschale Wegstreckenentschädigung für öffentlich Bedienstete ab 2009 auf 35 Cent pro Kilometer erhöht. Dies führt nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg zu keiner Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern in der freien Wirtschaft, die nur 30 Cent steuerfrei erhalten.

Die Reisekostenerstattungen an Landesbedienstete unterliegen von vornherein einer wesentlich stärkeren Überprüfung als Reisekostenerstattungen aus nicht öffentlichen Kassen. Sie werden zusätzlich von vorgesetzten Behörden und den Landesrechnungshöfen überwacht. Zudem steht es dem Steuerpflichtigen frei, bei Auswärtstätigkeiten höhere tatsächliche Kilometerkosten nachzuweisen und geltend zu machen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg ist darüber hinaus der Ansicht, dass die in den Lohnsteuerrichtlinien festgelegten Beträge auf einer sachverständigen Beurteilung und Auswertung einer Vielzahl repräsentativer Einzeldaten beruhen. Sie gelten die mit der Benutzung eines Fahrzeugs regelmäßig verbundenen Aufwendungen ab. Mehr als die Berücksichtigung dieses durchschnittlichen Aufwands kann ein Steuerpflichtiger ohne weitere Nachweise nicht verlangen, so das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Bundesfinanzhof hat allerdings keine Revision zugelassen. Nach seiner Ansicht handelt es sich um eine rechtlich mögliche typisierende Schätzung. Ist ein Steuerpflichtiger der Auffassung, dass der pauschale Kilometersatz nicht realitätsgerecht ist, kann er die tatsächlichen Kosten ansetzen. Eine Grundrechtsverletzung kann der Bundesfinanzhof nicht erkennen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2010, Az. 10 K 1768/10; BFH, Beschluss vom 15.3.2011, Az. VI B 145/10).

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Verpflegungspauschale: Bei Fahrtätigkeit gilt keine Drei-Monats-Frist

Der Bundesfinanzhof kam unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass die Drei-Monats-Frist bei einer Fahrtätigkeit nicht gilt.

Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit sind nur bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt. Bei der Tätigkeit auf einem Schiff oder einem Fahrzeug liegt jedoch keine Tätigkeitsstätte in diesem Sinne vor (BFH-Urteil vom 24.2.2011, Az. VI R 66/10).

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Abschließende Hinweise

Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

Der Bundesfinanzhof hält daran fest, dass Aufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des individuellen Wohnumfelds als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein können. Ein durch die Aufwendungen erlangter Gegenwert tritt in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund. Diese Aufwendungen sind weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag noch durch den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgegolten.

Es ist nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten ist. Auch die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen stellt sich nicht. Somit ist es unerheblich, ob die der Behinderung geschuldeten Mehrkosten z.B. im Rahmen eines Neubaus oder einer Mietwohnung entstehen.

Hinweis: Allerdings sind nicht die gesamten Aufwendungen, sondern nur die auf der behindertengerechten Ausgestaltung beruhenden Mehrkosten abzugsfähig (BFH-Urteil vom 24.2.2011, Az. VI R 16/10).

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Verbindliche Auskunft: Gebührenpflicht ist verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass die Gebührenerhebung für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß ist. Die Auskunftsgebühr ist selbst dann verfassungsgemäß, wenn sie im Einzelfall besonders hoch ausfällt (im Streitfall: 91.456 EUR) und soweit sich ihre Höhe nach der vom Finanzamt für die Bearbeitung des Antrags aufgewendeten Zeit richtet.

Das Verfahren zur Erteilung verbindlicher Auskünfte über die steuerliche Beurteilung noch nicht verwirklichter Sachverhalte wurde im Jahr 2006 erstmals gesetzlich geregelt. Für die Bearbeitung entsprechender Auskunftsanträge werden seitdem Gebühren erhoben, die sich nach dem Wert berechnen, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat; die Gebühren für diesen Gegenstandswert bestimmen sich nach den entsprechenden Gerichtskosten. Ersatzweise wird eine Zeitgebühr von 50 EUR je angefangene Stunde angesetzt.

Hinweis: Nach dem Gesetzentwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 soll die Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft beschränkt werden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 EUR, sollen keine Gebühren für die Bearbeitung des Auskunftsantrags mehr anfallen (BFH-Urteil vom 30.3.2011, Az. I R 61/10; BFH, Beschluss vom 30.3.2011, Az. I B 136/10; Steuervereinfachungsgesetz 2011, Regierungsentwurf vom 2.2.2011).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2011 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

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Steuertermine im Monat Juni 2011

Im Monat Juni 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.6.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.6.2011.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.6.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.6.2011.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.6.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.6.2011.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.6.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.6.2011.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.6.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.6.2011.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.6.2011. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.